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+Artikel 81 Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union |
Artikel 81 Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen UnionArtikel 81 Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union Nach Artikel 261 AEUV hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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