+Abschnitt 1 Pflichten des anbieters von krypto-dienstleistungen des originators
---+Artikel 14 Bei Kryptowertetransfers zu übermittelnde Angaben
------+Artikel 14 (1)
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---+Artikel 15 Sammeltransfer von Kryptowerten

Abschnitt 1 Pflichten des anbieters von krypto-dienstleistungen des originators

Abschnitt 1 Pflichten des anbieters von krypto-dienstleistungen des originators

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 14 Bei Kryptowertetransfers zu übermittelnde Angaben -
Artikel 15 Sammeltransfer von Kryptowerten

Artikel 15

Sammeltransfer von Kryptowerten

Bei einem Sammeltransfer von Kryptowerten eines einzigen Originators findet Artikel 14 Absatz 1 keine Anwendung auf die in diesem Sammeltransfer gebündelten Einzeltransfers, sofern der Sammeltransfer die in Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 enthaltenen Angaben enthält, diese Angaben gemäß Artikel 14 Absätze 6 und 7 überprüft wurden und die Einzeltransfers, wenn Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b zur Anwendung kommt, mit der Distributed-Ledger-Adresse des Originators, wenn Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c zur Anwendung kommt, mit der Kontonummer des Kryptowertekontos des Originators oder, wenn Artikel 14 Absatz 3 zur Anwendung kommt, mit der individuellen Transaktionskennziffer versehen sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung