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+Artikel 56 Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge |
Artikel 56 Information vor Ausführung einzelner ZahlungsvorgängeArtikel 56 Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge Im Fall eines einzelnen Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers für diesen bestimmten Zahlungsvorgang genaue Informationen über alles Folgende mit:
a)
die maximale Ausführungsfrist;
b)
die dem Zahler in Rechnung gestellten Entgelte;
c)
gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge aller Entgelte. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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