+Artikel 56 Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Artikel 56 Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Artikel 56

Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Im Fall eines einzelnen Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers für diesen bestimmten Zahlungsvorgang genaue Informationen über alles Folgende mit:

a) 

die maximale Ausführungsfrist;

b) 

die dem Zahler in Rechnung gestellten Entgelte;

c) 

gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge aller Entgelte.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung