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+Artikel 30 Nichterfüllung der Bedingungen für Instrumente des harten Kernkapitals |
Artikel 30 Nichterfüllung der Bedingungen für Instrumente des harten KernkapitalsArtikel 30 Nichterfüllung der Bedingungen für Instrumente des harten Kernkapitals Wenn hinsichtlich eines Instruments des harten Kernkapitals die Bedingungen des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht länger erfüllt sind, gilt Folgendes:
a)
das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des harten Kernkapitals,
b)
das mit dem betreffenden Instrument verbundene Agio gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des harten Kernkapitals. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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