+CHAPTER 6 General requirements for own funds and eligible liabilities
---+Artikel 73 Ausschüttungen auf Instrumente
------+Article 73 1.
------+Article 73 2.
------+Article 73 3.
------+Article 73 4.
------+Article 73 5.
------+Article 73 6.
------+Article 73 7.
---+Artikel 74 Positionen in von beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln zählen
---+Artikel 75 Abzüge und Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen
---+Artikel 76 Indexpositionen von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten
------+Article 76 1.
------+Article 76 2.
------+Article 76 3.
------+Article 76 4.
---+Artikel 77 Bedingungen für die Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
------+Article 77 1.
------+Article 77 2.
---+Artikel 78 Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur Verringerung von Eigenmitteln
------+Article 78 1.
------+Article 78 2.
------+Article 78 3.
------+Article 78 4.
------+Article 78 5.
---+Artikel 78a Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
------+Article 78a 1.
------+Article 78a 2.
------+Article 78a 3.
---+Artikel 79 Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
------+Article 79 1.
------+Article 79 2.
---+Artikel 79a Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
---+Artikel 80 Kontinuierliche Prüfung der Qualität von Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
------+Article 80 1.
------+Article 80 2.
------+Article 80 3.
------+Article 80 4.

CHAPTER 6 General requirements for own funds and eligible liabilities

CHAPTER 6 General requirements for own funds and eligible liabilities

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 73 Ausschüttungen auf Instrumente -
Artikel 74 Positionen in von beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln zählen

Artikel 74

Positionen in von beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln zählen

Institute ziehen von keinem Bestandteil der Eigenmittel direkte, indirekte oder synthetische Positionen in von einem beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten ab, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln dieses Unternehmens zählen. Institute wenden auf solche Positionen risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 an.

Artikel 75 Abzüge und Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen

Artikel 75

Abzüge und Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen

▼M8

Die Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen gemäß Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a werden in Bezug auf solche Positionen als erfüllt betrachtet, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

▼C2

a) 

Das Institut besitzt das vertragliche Recht, die abgesicherte Kaufposition zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt an die sicherungsgebende Gegenpartei zu verkaufen;

b) 

die sicherungsgebende Gegenpartei des Instituts ist vertraglich verpflichtet, dem Institut die Kaufposition nach Buchstabe a zu diesem bestimmten künftigen Zeitpunkt abzukaufen.

Artikel 76 Indexpositionen von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten -
Artikel 77 Bedingungen für die Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten -
Artikel 78 Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur Verringerung von Eigenmitteln -
Artikel 78a Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten -
Artikel 79 Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten -
Artikel 79a Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Artikel 79a

Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Die Institute müssen bei der Bewertung der Einhaltung der in Teil 2 festgelegten Anforderungen die wesentlichen Merkmale von Instrumenten und nicht nur deren rechtliche Form berücksichtigen. Bei der Bewertung der wesentlichen Merkmale eines Instruments muss allen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente Rechnung getragen werden, auch wenn diese nicht ausdrücklich in den Bedingungen der Instrumente selbst aufgeführt sind, damit bestimmt werden kann, dass die kombinierten wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Vereinbarungen mit der Zielsetzung der einschlägigen Bestimmungen in Einklang stehen.

Artikel 80 Kontinuierliche Prüfung der Qualität von Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten -

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung