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+Artikel 110a Überwachung vertraglicher Vereinbarungen, die keine Zusagen sind |
Artikel 110a Überwachung vertraglicher Vereinbarungen, die keine Zusagen sindArtikel 110a Überwachung vertraglicher Vereinbarungen, die keine Zusagen sind Institute überwachen vertragliche Vereinbarungen, die alle der in Artikel 5 Nummer 10 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllen, und dokumentieren zur Zufriedenheit der für sie zuständigen Behörden, dass sie allen diesen Bedingungen genügen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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