+Section 9 Own funds requirements for exposures to a central counterparty
---+Artikel 300 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 301 Sachlicher Geltungsbereich
------+Article 301 1.
------+Article 301 2.
---+Artikel 302 Überwachung der Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
------+Article 302 1.
------+Article 302 2.
---+Artikel 303 Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber zentralen Gegenparteien
------+Article 303 1.
------+Article 303 2.
---+Artikel 304 Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber Kunden
------+Article 304 1.
------+Article 304 2.
------+Article 304 3.
------+Article 304 4.
------+Article 304 5.
------+Article 304 6.
------+Article 304 7.
---+Artikel 305 Behandlung der Risikopositionen von Kunden
------+Article 305 1.
------+Article 305 2.
------+Article 305 3.
------+Article 305 4.
---+Artikel 306 Eigenmittelanforderungen für Handelsrisikopositionen
------+Article 306 1.
------+Article 306 2.
------+Article 306 3.
------+Article 306 4.
---+Artikel 307 Eigenmittelanforderungen für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP
---+Artikel 308 Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP
------+Article 308 1.
------+Article 308 2.
------+Article 308 3.
---+Artikel 309 Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und für nicht vorfinanzierte Beiträge zu einer nicht qualifizierten ZGP
------+Article 309 1.
------+Article 309 2.
---+Artikel 310 Eigenmittelanforderungen für nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP
---+Artikel 311 Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber ZGP, die bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllen
------+Article 311 1.
------+Article 311 2.
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Section 9 Own funds requirements for exposures to a central counterparty
Section 9 Own funds requirements for exposures to a central counterparty
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 300 Begriffsbestimmungen
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Artikel 300
▼M8
Für die Zwecke dieses Abschnitts und des Teils 7 bezeichnet der Ausdruck
▼C2
1.
„insolvenzgeschützt“ in Bezug auf Kundenvermögenswerte den Umstand, dass wirksame Vereinbarungen bestehen, die verhindern, dass bei Insolvenz einer zentralen Gegenpartei (ZGP) oder eines Clearingmitglieds die Gläubiger dieser zentralen Gegenpartei bzw. dieses Clearingmitglieds auf jene Vermögenswerte zugreifen können, oder dass das Clearingmitglied auf die Vermögenswerte zugreifen kann, um Verluste abzudecken, die es aufgrund des Ausfalls eines oder mehrerer anderer Kunden als jener, die diese Vermögenswerte eingebracht haben, erlitten hat;
2.
„ZGP-bezogenes Geschäft“ einen Kontrakt oder ein Geschäft nach Artikel 301 Absatz 1 zwischen einem Kunden und einem Clearingmitglied, der/das unmittelbar mit einem Kontrakt oder einem Geschäft nach jenem Absatz zwischen diesem Clearingmitglied und einer ZGP in Beziehung steht;
3.
„Clearingmitglied“ ein Clearingmitglied im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
4.
„Kunde“ einen Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine indirekte Clearingvereinbarung mit einem Clearingmitglied getroffen hat;
▼M8
5.
„Bargeschäft“ ein Geschäft in Barmitteln, Schuldtiteln oder Beteiligungsinstrumenten, ein Fremdwährungskassageschäft oder ein Warenkassageschäft; Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte sind jedoch keine Bargeschäfte;
6.
„indirekte Clearingvereinbarung“ eine Regelung, die die Bedingungen von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt;
7.
„Kunde auf höherer Ebene“ ein Unternehmen, das Clearingdienstleistungen für Kunden auf niedrigerer Ebene erbringt;
8.
„Kunde auf niedrigerer Ebene“ ein Unternehmen, das Dienstleistungen einer ZGP über einen Kunden auf höherer Ebene in Anspruch nimmt;
9.
„mehrstufige Kundenstruktur“ eine indirekte Clearingvereinbarung, unter der für ein Institut Clearingdienstleistungen durch ein Unternehmen erbracht werden, das selbst kein Clearingmitglied, aber Kunde eines Clearingmitglieds oder eines Kunden auf höherer Ebene ist;
10.
„nicht vorfinanzierter Beitrag zu einem Ausfallfonds“ einen Beitrag, dessen Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer ZGP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds verbraucht hat, um nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder die dadurch bedingten Verluste abzudecken;
11.
„vollständig garantiertes Einlagenverleih- oder -leihgeschäft“ ein vollständig besichertes Geldmarktgeschäft, bei dem zwei Gegenparteien Einlagen austauschen und eine ZGP als Mittler auftritt, um die Ausführung der Zahlungsverpflichtungen der beiden Gegenparteien zu gewährleisten.
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Artikel 301 Sachlicher Geltungsbereich
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Artikel 302 Überwachung der Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
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Artikel 303 Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber zentralen Gegenparteien
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Artikel 304 Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber Kunden
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Artikel 305 Behandlung der Risikopositionen von Kunden
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Artikel 306 Eigenmittelanforderungen für Handelsrisikopositionen
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Artikel 307 Eigenmittelanforderungen für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP
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Artikel 307
Eigenmittelanforderungen für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP
Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, behandelt die aus seinen Beiträgen zum Ausfallfonds einer ZGP resultierenden Risikopositionen wie folgt:
a)
Es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP gemäß dem Ansatz nach Artikel 308;
b)
es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner vorfinanzierten und nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP gemäß dem Ansatz nach Artikel 309;
c)
es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP gemäß der Behandlung nach Artikel 310.
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Artikel 308 Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP
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Artikel 309 Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und für nicht vorfinanzierte Beiträge zu einer nicht qualifizierten ZGP
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Artikel 310 Eigenmittelanforderungen für nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP
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Artikel 310
Eigenmittelanforderungen für nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP
Ein Institut wendet auf seine nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP ein Risikogewicht von 0 % an.
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Artikel 311 Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber ZGP, die bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllen
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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