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+Artikel 361 Erweitertes Laufzeitbandverfahren |
Artikel 361 Erweitertes LaufzeitbandverfahrenArtikel 361 Erweitertes Laufzeitbandverfahren Institute dürfen anstelle der in Artikel 359 genannten Sätze die Mindestsätze für den Spread-, den Vortrags- und den einfachen Gewichtungssatz der nachstehenden Tabelle 2 verwenden, sofern sie
a)
Warengeschäfte in erheblichem Umfang tätigen;
b)
ein angemessen diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten. ▼M17 —————
Tabelle 2
Institute zeigen den für sie zuständigen Behörden an, inwieweit sie von diesem Artikel Gebrauch machen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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