+Artikel 361 Erweitertes Laufzeitbandverfahren

Artikel 361 Erweitertes Laufzeitbandverfahren

Artikel 361

Erweitertes Laufzeitbandverfahren

Institute dürfen anstelle der in Artikel 359 genannten Sätze die Mindestsätze für den Spread-, den Vortrags- und den einfachen Gewichtungssatz der nachstehenden Tabelle 2 verwenden, sofern sie

a) 

Warengeschäfte in erheblichem Umfang tätigen;

b) 

ein angemessen diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten.

▼M17 —————

▼C2



Tabelle 2

 

Edelmetalle (ausgenommen Gold)

Andere Metalle

Agrarerzeugnisse (Agrarrohstoffe)

Sonstige, einschließlich Energieprodukte

„Spread“-Satz (in %)

1,0

1,2

1,5

1,5

Gewichtungssatz für vorgetragene Positionen(in %)

0,3

0,5

0,6

0,6

einfacher Gewichtungssatz (in %)

8

10

12

15

▼M17

Institute zeigen den für sie zuständigen Behörden an, inwieweit sie von diesem Artikel Gebrauch machen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung