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+Artikel 393 Kapazitäten zur Ermittlung und Verwaltung von Großkrediten |
Artikel 393 Kapazitäten zur Ermittlung und Verwaltung von GroßkreditenArtikel 393 Kapazitäten zur Ermittlung und Verwaltung von Großkrediten Ein Institut verfügt über ordnungsgemäße Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie angemessene interne Kontrollmechanismen zur Ermittlung, Verwaltung, Überwachung, Erfassung und Meldung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen im Einklang mit dieser Verordnung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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