|
+Artikel 428u Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 % |
Artikel 428u Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %Artikel 428u Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 % Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|