+Artikel 428u Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %

Artikel 428u Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %

Artikel 428u

Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %

Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung