+Section 2 Required stable funding factors
---+Artikel 428as Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %
------+Article 428as 1.
------+Article 428as 2.
---+Artikel 428at Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %
------+Article 428at 1.
------+Article 428at 2.
---+Artikel 428au Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %
---+Artikel 428av Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %
---+Artikel 428aw Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %
---+Artikel 428ax Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %
---+Artikel 428ay Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %
---+Artikel 428az Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %
------+Article 428az 1.
------+Article 428az 2.
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Section 2 Required stable funding factors
Section 2 Required stable funding factors
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 428as Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %
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Artikel 428at Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %
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Artikel 428au Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %
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Artikel 428au
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %
Die folgenden Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %:
a)
unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;
b)
außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I.
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Artikel 428av Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %
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Artikel 428av
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %
Unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2A behandelt werden können, und unbelastete Anteile von OGA gemäß diesem delegierten Rechtsakt unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
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Artikel 428aw Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %
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Artikel 428aw
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %
Die folgenden Vermögenswerte unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %:
a)
besicherte und unbesicherte Darlehen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr und sofern sie weniger als ein Jahr belastet sind;
b)
alle sonstigen Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, sofern in den Artikeln 428as bis 428av nichts anderes festgelegt ist.
c)
Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet sind, sofern sie nicht gemäß den Artikeln 428ax,428ay und 428az einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Aktiva gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet.
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Artikel 428ax Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %
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Artikel 428ax
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %
Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können, und Anteile von OGA gemäß diesem delegierten Rechtsakt unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen, sofern sie weniger als ein Jahr belastet sind.
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Artikel 428ay Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %
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Artikel 428ay
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %
Die folgenden Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %:
a)
alle Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten, einschließlich Barmittel, die bei Derivatkontrakten als Ersteinschuss geleistet werden oder die als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP geleistet werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 428az einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Vermögenswerte gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet;
b)
unbelastete Darlehen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, mit Ausnahme von Darlehen an Finanzkunden, die nicht mehr als 90 Tage überfällig sind;
c)
bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr;
d)
unbelastete Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, die nicht im Sinne des Artikels 178 ausgefallen sind und die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva behandelt werden können;
e)
unbelastete börsengehandelte Aktien, die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können;
f)
physisch gehandelte Waren, einschließlich Gold, aber ohne Warenderivate.
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Artikel 428az Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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