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+Artikel 428au Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 % |
Artikel 428au Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %Artikel 428au Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 % Die folgenden Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %:
a)
unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;
b)
außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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