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+Artikel 449b Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen |
Artikel 449b Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber SchattenbankunternehmenArtikel 449b Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen Die Institute legen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Unterabsatz 2 Informationen über ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen offen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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