+Artikel 449b Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen

Artikel 449b Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen

Artikel 449b

Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen

Die Institute legen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Unterabsatz 2 Informationen über ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen offen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung