+TITLE II REPORTS AND REVIEWS
---+Artikel 501c Aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen gegenüber ökologischen oder sozialen Faktoren
------+Article 501c 1.
------+Article 501c 2.
---+Artikel 501d Übergangsbestimmungen für die aufsichtliche Behandlung von Kryptowerten
------+Article 501d 1.
------+Article 501d 2.
------+Article 501d 3.
------+Article 501d 4.
------+Article 501d 5.
------+Article 501d 6.
---+Artikel 502 Zyklische Effekte von Eigenmittelanforderungen
---+Artikel 503 Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen
------+Article 503 1.
------+Article 503 2.
------+Article 503 3.
------+Article 503 4.
---+Artikel 504 Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente
---+Artikel 504a Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
---+Artikel 505 Überprüfung von Agrarfinanzierungen
------+Article 505 1.
------+Article 505 2.
------+Article 505 3.
---+Artikel 506 Kreditrisiko — Kreditversicherungen
---+Artikel 506a OGA mit einem zugrunde liegenden Portfolio aus Staatsanleihen der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten
---+Artikel 506b NPE-Verbriefungen
------+Article 506b 1.
------+Article 506b 2.
---+Artikel 506c Kreditrisiko — Wechselwirkungen zwischen Verringerungen des harten Kernkapitals und Kreditrisikoparametern
---+Artikel 506d Aufsichtliche Behandlung von Verbriefungen
------+Article 506d 1.
------+Article 506d 2.
------+Article 506d 3.
---+Artikel 506e Anerkennung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung mit Ober- oder Untergrenze
------+Article 506e 1.
------+Article 506e 2.
---+Artikel 506f Aufsichtliche Behandlung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
---+Artikel 507 Großkredite
------+Article 507 1.
------+Article 507 2.
---+Artikel 508 Anwendungsstufe
---+Artikel 509 Liquiditätsanforderungen
------+Article 509 1.
------+Article 509 2.
------+Article 509 3.
------+Article 509 4.
------+Article 509 5.
---+Artikel 510 Anforderungen in Bezug auf stabile Refinanzierung
------+Article 510 1.
------+Article 510 2.
------+Article 510 3.
------+Article 510 4.
------+Article 510 5.
------+Article 510 6.
------+Article 510 9.
------+Article 510 10.
------+Article 510 11.
---+Artikel 511 Verschuldung
------+Article 511 1.
------+Article 511 2.
---+Artikel 512 Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken
---+Artikel 513 Vorschriften der Makroaufsicht
------+Article 513 1.
------+Article 513 2.
---+Artikel 514 Methode für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatgeschäften
------+Article 514 1.
------+Article 514 2.
---+Artikel 515 Überwachung und Evaluierung
------+Article 515 1.
------+Article 515 2.
------+Article 515 3.
---+Artikel 516 Langfristige Finanzierungen
---+Artikel 517 Begriffsbestimmung der anrechenbaren Eigenmittel
---+Artikel 518 Prüfung der Kapitalinstrumente, die abgeschrieben oder umgewandelt werden können, wenn ein Fortbestand nicht mehr gegeben ist
---+Artikel 518a Überprüfung von Cross-Default-Klauseln
---+Artikel 518b Berichterstattung über Überschreitungen und Aufsichtsbefugnisse zur Beschränkung von Ausschüttungen
---+Artikel 518c Überarbeitung des Rahmens bezüglich der Aufsichtsanforderungen
---+Artikel 519 Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage von Posten des harten Kernkapitals
---+Artikel 519a Bericht und Überprüfung
---+Artikel 519b Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
------+Article 519b 1.
------+Article 519b 2.
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TITLE II REPORTS AND REVIEWS
TITLE II REPORTS AND REVIEWS
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 501c Aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen gegenüber ökologischen oder sozialen Faktoren
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Artikel 501d Übergangsbestimmungen für die aufsichtliche Behandlung von Kryptowerten
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Artikel 502 Zyklische Effekte von Eigenmittelanforderungen
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Artikel 502
Zyklische Effekte von Eigenmittelanforderungen
Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit der EBA, dem ESRB und den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der EZB in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Verordnung insgesamt gesehen zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirkt und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind. Die EBA erstattet der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 Bericht darüber, ob und wie die Methoden der Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, einander angenähert werden sollten, um besser vergleichbare Eigenmittelanforderungen und eine Minderung der Prozyklizität zu erreichen.
Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der EZB erstellt die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht und leitet ihn — gegebenenfalls zusammen mit angemessenen Vorschlägen — an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Beiträge seitens der kreditnehmenden und kreditgebenden Wirtschaft sind bei der Erstellung des Berichts ausreichend zu würdigen.
Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung des Artikels 30, erstellt einen Bericht über dessen Anwendung und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Hinsichtlich der etwaigen Streichung des Artikels 33 Absatz 1 Buchstabe c und seiner möglichen Anwendung auf Unionsebene ist bei der Überprüfung insbesondere sicherzustellen, dass ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, um die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
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Artikel 503 Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen
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Artikel 504 Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente
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Artikel 504
Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente
Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2016 nach Konsultation der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, ob die Behandlung nach Artikel 31 geändert werden oder wegfallen muss, und legt entsprechende Vorschläge vor.
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Artikel 504a Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
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Artikel 504a
Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Bis zum 28. Juni 2022 legt die EBA der Kommission einen Bericht über die Beträge von Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und deren Verteilung auf die Institute, die als G-SRI oder A-SRI eingestuft werden, sowie über die potenziellen Hindernisse für die Abwicklung und das Risiko einer Ansteckung in Bezug auf diese Positionen vor.
Auf der Grundlage dieses Berichts der EBA legt die Kommission bis zum 28. Juni 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die geeignete Behandlung solcher Positionen, erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, vor.
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Artikel 505 Überprüfung von Agrarfinanzierungen
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Artikel 506 Kreditrisiko — Kreditversicherungen
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Artikel 506
Kreditrisiko — Kreditversicherungen
Bis zum 30. Juni 2024 erstattet die EBA der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EIOPA Bericht über die Anerkennungsfähigkeit und Verwendung von Kreditversicherungsverträgen als Kreditrisikominderungsverfahren, einschließlich
a)
über die Angemessenheit der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 genannten damit verbundenen Risikoparameter;
b)
einer Analyse der tatsächlichen und der beobachteten Risikobehaftung von Kreditrisikopositionen, wenn eine Kreditversicherung als ein Kreditrisikominderungsverfahren anerkannt wurde;
c)
die Angemessenheit der Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung angesichts der Ergebnisse der Analysen nach den Buchstaben a und b.
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2024 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um die auf Kreditversicherungen nach Teil 3 Titel II anwendbare Behandlung zu ändern.
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Artikel 506a OGA mit einem zugrunde liegenden Portfolio aus Staatsanleihen der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten
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Artikel 506a
OGA mit einem zugrunde liegenden Portfolio aus Staatsanleihen der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten
Die Kommission veröffentlicht in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB und EBA bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht zur Bewertung der Frage, ob Änderungen des Regelungsrahmens erforderlich sind, um den Markt für Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA mit einem ausschließlich aus Staatsanleihen von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bestehenden Portfolio und den Ankauf dieser Risikopositionen durch Banken zu fördern, wobei das relative Gewicht der Staatsanleihen der einzelnen Mitgliedstaaten im Gesamtportfolio der OGA dem relativen Gewicht des jeweiligen Beitrags der einzelnen Mitgliedstaaten zum Kapital der EZB entspricht.;
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Artikel 506b NPE-Verbriefungen
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Artikel 506c Kreditrisiko — Wechselwirkungen zwischen Verringerungen des harten Kernkapitals und Kreditrisikoparametern
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Artikel 506c
Kreditrisiko — Wechselwirkungen zwischen Verringerungen des harten Kernkapitals und Kreditrisikoparametern
Bis zum 31. Dezember 2026 erstattet die EBA der Kommission Bericht über die Kohärenz zwischen der aktuellen Messung des Kreditrisikos und den einzelnen Kreditrisikoparametern sowie über die Behandlung etwaiger Anpassungen für die Zwecke der IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung nach Artikel 159 und über deren Kohärenz mit der Ermittlung des Risikopositionswert gemäß Artikel 166 und mit der Schätzung der LGD.
In diesem Bericht wird auf den höchstmöglichen wirtschaftlichen Verlust aufgrund eines Ausfalls sowie dessen erreichte Deckung im Hinblick auf Verringerungen des harten Kernkapitals eingegangen, wobei alle bilanzierungsbasierten Verringerungen des harten Kernkapitals, einschließlich aufgrund erwarteter Kreditverluste oder Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts, sowie etwaige Abschläge auf erhaltene Risikopositionen und ihre Auswirkungen auf regulatorische Abzüge zu berücksichtigen sind.
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Artikel 506d Aufsichtliche Behandlung von Verbriefungen
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Artikel 506e Anerkennung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung mit Ober- oder Untergrenze
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Artikel 506f Aufsichtliche Behandlung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
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Artikel 506f
Aufsichtliche Behandlung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Die EBA erstattet der Kommission bis zum 10. Juli 2026 Bericht über die Auswirkungen des neuen Rahmens für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in Bezug auf Eigenmittelanforderungen für die entsprechenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen es sich naturgemäß um sehr kurzfristige Tätigkeiten handelt, mit besonderem Schwerpunkt auf seinen möglichen Auswirkungen auf Märkte für öffentliche Schuldtitel im Hinblick auf Market-Making-Kapazität und -Kosten.
Die EBA bewertet, ob eine Rekalibrierung der entsprechenden risikogewichteten Positionsbeträge im Standardansatz angesichts der entsprechenden Risiken in Bezug auf kurzfristige Laufzeiten, insbesondere auf Restlaufzeiten von weniger als einem Jahr, angemessen wäre.
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
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Artikel 507 Großkredite
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Artikel 508 Anwendungsstufe
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Artikel 508
(1)
Bis zum 31. Dezember 2014 überprüft die Kommission die Anwendung von Teil 1 Titel II und Artikel 113 Absätze 6 und 7, erstellt einen Bericht über deren Anwendung und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
▼M9 —————
▼C2
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Artikel 509 Liquiditätsanforderungen
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Artikel 510 Anforderungen in Bezug auf stabile Refinanzierung
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Artikel 511 Verschuldung
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Artikel 512 Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken
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Artikel 512
Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Anwendung und Wirksamkeit der Bestimmungen des Teils 5 vor dem Hintergrund der Entwicklungen der internationalen Märkte vor.
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Artikel 513 Vorschriften der Makroaufsicht
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Artikel 514 Methode für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatgeschäften
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Artikel 515 Überwachung und Evaluierung
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Artikel 516 Langfristige Finanzierungen
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Artikel 516
Langfristige Finanzierungen
Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2015 Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Förderung langfristiger Investitionen in wachstumsfördernde Infrastrukturen.
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Artikel 517 Begriffsbestimmung der anrechenbaren Eigenmittel
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Artikel 517
Begriffsbestimmung der anrechenbaren Eigenmittel
Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 die Angemessenheit der Begriffsbestimmung der anrechenbaren Eigenmittel, die für die Zwecke von Teil 2 Titel III und Teil 4 angewandt wird, erstellt darüber einen Bericht und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
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Artikel 518 Prüfung der Kapitalinstrumente, die abgeschrieben oder umgewandelt werden können, wenn ein Fortbestand nicht mehr gegeben ist
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Artikel 518
Prüfung der Kapitalinstrumente, die abgeschrieben oder umgewandelt werden können, wenn ein Fortbestand nicht mehr gegeben ist
Bis zum 31. Dezember 2015 prüft die Kommission, ob in dieser Verordnung vorgesehen werden sollte, dass Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals abzuschreiben sind, wenn festgestellt wird, dass der Fortbestand des Institut nicht mehr gegeben ist, und erstattet darüber Bericht. Die Kommission unterbreitet ihren Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat.
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Artikel 518a Überprüfung von Cross-Default-Klauseln
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Artikel 518a
Überprüfung von Cross-Default-Klauseln
Die Kommission überprüft und bewertet bis zum 28. Juni 2022, ob es angemessen ist, vorzuschreiben, dass berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für einen Bail-in herangezogen werden können, ohne Cross-Default-Klauseln in anderen Verträgen auszulösen, um die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments so weit wie möglich zu verstärken und zu bewerten, ob eine No-Cross-Default-Klausel, in der auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Bezug genommen wird, in die für andere Verbindlichkeiten geltenden Vertragsbedingungen oder Verträge aufgenommen werden sollte. Gegebenenfalls legt sie zusammen mit dieser Überprüfung und dieser Bewertung einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
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Artikel 518b Berichterstattung über Überschreitungen und Aufsichtsbefugnisse zur Beschränkung von Ausschüttungen
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Artikel 518b
Berichterstattung über Überschreitungen und Aufsichtsbefugnisse zur Beschränkung von Ausschüttungen
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 Bericht darüber, ob durch außergewöhnliche Umstände, die erhebliche wirtschaftliche Störungen des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte auslösen, rechtfertigen, dass
a)
während solchen Zeiträumen den zuständigen Behörden gestattet wird, Überschreitungen, die nicht auf Unzulänglichkeiten der internen Modelle der Institute für das Marktrisiko zurückzuführen sind, aus diesen internen Modellen auszuschließen,
b)
während solchen Zeiträumen den zuständigen Behörden zusätzliche verbindliche Befugnisse gewährt werden, um Ausschüttungsbeschränkungen für Institute zu verhängen.
Die Kommission wird gegebenenfalls weitere Maßnahmen prüfen.
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Artikel 518c Überarbeitung des Rahmens bezüglich der Aufsichtsanforderungen
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Artikel 518c
Überarbeitung des Rahmens bezüglich der Aufsichtsanforderungen
Bis zum 31. Dezember 2028 bewertet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EZB die Gesamtlage des Bankensystems im Binnenmarkt und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Angemessenheit der Rahmen der Union für die Bankenregulierung und -aufsicht.
In diesem Bericht wird eine Bestandsaufnahme der Reformen im Bankensektor vorgenommen, die nach der großen Finanzkrise stattgefunden haben, und bewertet, ob damit ein angemessener Einlegerschutz und die Finanzstabilität auf Ebene der Mitgliedstaaten, der Bankenunion und der Union gewährleistet werden.
In diesem Bericht werden auch alle Dimensionen der Bankenunion sowie die Umsetzung der Eigenmitteluntergrenze als Teil der Anforderungen in Bezug auf Kapital und Liquidität im Allgemeinen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission die entsprechenden Erklärungen und Schlussfolgerungen zur Bankenunion des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates gebührend.
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Artikel 519 Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage von Posten des harten Kernkapitals
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Artikel 519
Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage von Posten des harten Kernkapitals
Die EBA erstellt bis zum 30. Juni 2014 einen Bericht darüber, ob der überarbeitete Rechnungslegungsstandard IAS 19 in Verbindung mit dem Abzug von Nettovermögenswerten aus Pensionsfonds nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Änderungen der Nettoverbindlichkeiten von Pensionsfonds eine übermäßige Volatilität der Eigenmittel eines Instituts zur Folge hat.
Unter Berücksichtigung des Berichts der EBA erstellt die Kommission zu der Frage in Unterabsatz 1 bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung eines Verfahrens zur Anpassung der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus Pensionsfonds bei der Berechnung der Eigenmittel beifügt.
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Artikel 519a Bericht und Überprüfung
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Artikel 519a
Spätestens am 1. Januar 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen in Teil 3 Titel II Kapitel 5 vor und trägt darin unter anderem aus makroprudenzieller und wirtschaftlicher Perspektive den Entwicklungen an den Verbriefungsmärkten Rechnung. Dieser Bericht geht gegebenenfalls mit einem Gesetzgebungsvorschlag einher und es wird darin insbesondere Folgendes bewertet:
a)
Die Auswirkungen der in Artikel 254 dargelegten Hierarchie der Methoden und der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen gemäß den Artikeln 258 bis 266 auf die Emissions- und Anlagetätigkeiten der Institute an den Verbriefungsmärkten in der Union;
b)
die Folgen für die Finanzstabilität der Union und der Mitgliedstaaten, vor allem im Hinblick auf eine potenzielle Immobilienmarktspekulation und auf die zunehmenden Verflechtungen zwischen Finanzinstituten;
c)
erforderliche Maßnahmen, um negative Auswirkungen von Verbriefungen auf die Finanzstabilität gering zu halten und diesen gegenzusteuern und dabei gleichzeitig die positiven Auswirkungen der Verbriefungen auf die Finanzierung zu wahren, u. a. durch die mögliche Einführung einer Obergrenze für Risiken aus Verbriefungspositionen; und
d)
die Auswirkungen auf die Fähigkeit der Finanzinstitute, einen nachhaltigen und stabilen Finanzierungskanal für die Realwirtschaft bereit zu stellen, mit besonderem Augenmerk auf KMU; und
▼M13
e)
die mögliche Einbeziehung von Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit in den Verbriefungsrahmen, auch mit Blick auf Risikopositionen gegenüber NPE-Verbriefungen.
▼M5
Außerdem sollen in dem Bericht Entwicklungen der Aufsichtsregeln in internationalen Gremien berücksichtigt werden, insbesondere in Bezug auf internationale Standards für Verbriefungen.
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Artikel 519b Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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