+CON.11.1.A5 Verpflichtung bei Zugang zu VS nach § 4 VSA und Anlage V zur VSA (B)

CON.11.1.A5 Verpflichtung bei Zugang zu VS nach § 4 VSA und Anlage V zur VSA (B)

Bevor eine Person Zugang zu VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD erhält, MUSS sie auf Anlage V verpflichtet werden. Ein Exemplar der Anlage V zur VSA MUSS jeder Person gegen Empfangsbestätigung zugänglich gemacht werden.

Wird Personal von nichtöffentlichen Stellen Zugang zu VS gewährt, so MUSS Nr. 6.6 Anlage V zur VSA beachtet werden. Von der Verpflichtung einer Person DARF NUR abgesehen werden, falls an VS-IT nur kurzzeitig gearbeitet und währenddessen ein Zugriff auf VS ausgeschlossen werden kann.

1. Übersicht

Bezeichnung Standard

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Regulierungen

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Regulierungen

Regulierungen
Quelle Regulierung

Verknüpfte Vorgänge