+CON.11.1.A5 Verpflichtung bei Zugang zu VS nach § 4 VSA und Anlage V zur VSA (B)
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CON.11.1.A5 Verpflichtung bei Zugang zu VS nach § 4 VSA und Anlage V zur VSA (B)
Bevor eine Person Zugang zu VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD erhält, MUSS sie auf Anlage V verpflichtet werden. Ein Exemplar der Anlage V zur VSA MUSS jeder Person gegen Empfangsbestätigung zugänglich gemacht werden. Wird Personal von nichtöffentlichen Stellen Zugang zu VS gewährt, so MUSS Nr. 6.6 Anlage V zur VSA beachtet werden. Von der Verpflichtung einer Person DARF NUR abgesehen werden, falls an VS-IT nur kurzzeitig gearbeitet und währenddessen ein Zugriff auf VS ausgeschlossen werden kann.
1. Resumen
1.1 Referencias
1.2 Requisitos identificados
1.3 Regulaciones relacionadas
2. Requisitos identificados
Requisitos
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Requisito |
3. Regulaciones relacionadas
Regulaciones
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Regulación |
Incidencias vinculadas
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