+IND.3.2.A10 Beobachtung und Kontrolle von OT-Fernwartungssitzungen (S) [Mitarbeitende]

IND.3.2.A10 Beobachtung und Kontrolle von OT-Fernwartungssitzungen (S) [Mitarbeitende]

Im industriellen Umfeld MUSS sichergestellt werden, dass weder direkt noch indirekt Personen an oder in Anlagen und Maschinen sowie die Anlagen oder Maschinen selbst durch eine aktive Fernwartung gefährdet werden können. Darüber hinaus MUSS sichergestellt werden, dass eine aktive Fernwartung den Produktionsprozess nicht beeinträchtigt.

Falls Personen- oder Sachschäden möglich sind, MUSS sichergestellt sein, dass die OT-Mitarbeitenden die Fernwartungstätigkeiten vor Ort mitverfolgen können (Vier-Augen-Prinzip). Die OT-Mitarbeitenden SOLLTEN bei Bedarf eingreifen können sowie eine Fernwartungssitzung unterbrechen können.

1. Übersicht

Bezeichnung Standard

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Regulierungen

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Regulierungen

Regulierungen
Quelle Regulierung

Verknüpfte Vorgänge