+2. Genehmigen die zuständigen Behörden die auf Konzernebene nach Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie …

2. Genehmigen die zuständigen Behörden die auf Konzernebene nach Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie …

Genehmigen die zuständigen Behörden die auf Konzernebene nach Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2006/49/EG festgelegte Stressperiode unter Verweis auf Artikel 129 der Richtlinie 2006/48/EG, wird nur die Festlegung einer einzigen Stressperiode auf Konzernebene verlangt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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