+2. Genehmigen die zuständigen Behörden die auf Konzernebene nach Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie …
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2. Genehmigen die zuständigen Behörden die auf Konzernebene nach Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie …
Genehmigen die zuständigen Behörden die auf Konzernebene nach Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2006/49/EG festgelegte Stressperiode unter Verweis auf Artikel 129 der Richtlinie 2006/48/EG, wird nur die Festlegung einer einzigen Stressperiode auf Konzernebene verlangt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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