+1. Die zuständigen Behörden dürfen die Einbeziehung von Positionen in börsennotierten Aktien und …
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1. Die zuständigen Behörden dürfen die Einbeziehung von Positionen in börsennotierten Aktien und …
Die zuständigen Behörden dürfen die Einbeziehung von Positionen in börsennotierten Aktien und auf börsennotierten Aktien basierenden Derivatepositionen in den IRC unter folgenden Voraussetzungen genehmigen: - iv. Die verbundenen Positionen in Aktien- und Kreditinstrumenten werden von einer festgelegten Handelsabteilung gemeinsam verwaltet (z. B. Arbitrage zwischen Wandelschuldverschreibungen und Aktien).
- v. Die betreffende Handelsabteilung verfügt über Verfahren für die Messung und Steuerung gemeinsamer Kredit- und Aktienrisiken.
- vi. Alle Aktienpositionen der betreffenden Handelsabteilung werden einbezogen, um „Cherry Picking“ zu vermeiden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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