+1. Die zuständigen Behörden dürfen die Einbeziehung von Positionen in börsennotierten Aktien und …

1. Die zuständigen Behörden dürfen die Einbeziehung von Positionen in börsennotierten Aktien und …

Die zuständigen Behörden dürfen die Einbeziehung von Positionen in börsennotierten Aktien und auf börsennotierten Aktien basierenden Derivatepositionen in den IRC unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

  • iv. Die verbundenen Positionen in Aktien- und Kreditinstrumenten werden von einer festgelegten Handelsabteilung gemeinsam verwaltet (z. B. Arbitrage zwischen Wandelschuldverschreibungen und Aktien).
  • v. Die betreffende Handelsabteilung verfügt über Verfahren für die Messung und Steuerung gemeinsamer Kredit- und Aktienrisiken.
  • vi. Alle Aktienpositionen der betreffenden Handelsabteilung werden einbezogen, um „Cherry Picking“ zu vermeiden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/