+4. Bei synthetischen Verbriefungen sollten die zuständigen Behörden sämtliche Optionen, die …

4. Bei synthetischen Verbriefungen sollten die zuständigen Behörden sämtliche Optionen, die …

Bei synthetischen Verbriefungen sollten die zuständigen Behörden sämtliche Optionen, die Anlegern in Verbriefungen oder Kreditsicherungsgebern gewährt werden und nur im Falle einer Vertragsverletzung durch andere an der Transaktion beteiligte Parteien ausgeübt werden können, nicht als hinderlich für das Erreichen einer tatsächlichen Kreditr isikoübertragung durch einen Originator betrachten, sofern die Anforderungen von Artikel 244 Absatz 5 Buchstabe c CRR erfüllt sind. Alle übrigen Optionen, die Anlegern in Verbriefungen oder Kreditsicherungsgebern gewährt werden, sollten von den zuständigen Behörden bewertet werden, da sie zu zusätzlichen Eigenmittelanforderungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen führen können.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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