+Titel III – Anforderungen an die zuständigen Behörden im Falle der Anwendung von Artikel 243 Absatz 4 oder Artikel 244 Absatz 4 der Verordnung (EU) 575/2013 und im Falle der Anwendung von Artikel 243 Absatz 2 oder Artikel 244 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013, wenn einer der Umstände gemäß
---+4. Bewertung der Signifikanz der Kreditr isikoübertragung
---+1. Die zuständigen Behörden sollten die vom Originator hinsichtlich der Verbriefung vorgelegten …
---+2. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob der Originator eine ausreichende Kenntnis der …
---+3. Falls der Originator für die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen nach der Verbriefung auf …
---+5. Bewertung von strukturellen Merkmalen
---+1. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob eine Transaktion strukturelle Merkmale aufweist …
---+2. Für traditionelle Verbriefungen sollten die zuständigen Behörden nur die folgenden dem …
---+3. Um jegliche Unsicherheiten zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden zudem bei …
---+4. Bei synthetischen Verbriefungen sollten die zuständigen Behörden sämtliche Optionen, die …
---+5. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob der Originator in der Vergangenheit Transaktionen …
---+6. Bei Transaktionen, die Wiederauffüllungszeiträume umfassen, sollten die zuständigen Behörden die …
---+7. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Transaktionen bei der Origination keinen …
---+1. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob Laufzeit- oder Währungsinkongruenzen zwischen der …
---+2. Die zuständigen Behörden sollten Laufzeitinkongruenzen bei Transaktionen bewerten, bei denen …
---+3. Die zuständigen Behörden sollten Währungsinkongruenzen bei Transaktionen bewerten, bei denen …
---+1. Wird eine Verbriefung synthetisch mittels eines Kreditderivats oder einer Garantie erreicht …
---+2. Die zuständigen Behörden sollten die durch die Kreditbesicherung abgedeckten Kreditereignisse …
---+3. Falls an Kreditsicherungsgeber gezahlte Prämien nicht in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung des …
---+4. Falls Prämien im Voraus bezahlt werden oder nicht mit den Verlusten im geschützten oder …
---+1. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob ein signifikantes Kreditrisiko an Dritte …
---+1. Berechnet ein Originator die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen aus einer …
---+1. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob der Originator über geeignete interne Grundsätze für …

Titel III – Anforderungen an die zuständigen Behörden im Falle der Anwendung von Artikel 243 Absatz 4 oder Artikel 244 Absatz 4 der Verordnung (EU) 575/2013 und im Falle der Anwendung von Artikel 243 Absatz 2 oder Artikel 244 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013, wenn einer der Umstände gemäß

Titel III – Anforderungen an die zuständigen Behörden im Falle der Anwendung von Artikel 243 Absatz 4 oder Artikel 244 Absatz 4 der Verordnung (EU) 575/2013 und im Falle der Anwendung von Artikel 243 Absatz 2 oder Artikel 244 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013, wenn einer der Umstände gemäß

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
4. Bewertung der Signifikanz der Kreditr isikoübertragung

Bewertung der Signifikanz der Kreditr isikoübertragung

1. Die zuständigen Behörden sollten die vom Originator hinsichtlich der Verbriefung vorgelegten …

Die zuständigen Behörden sollten die vom Originator hinsichtlich der Verbriefung vorgelegten Dokumente und Nachweise bewerten, um festzustellen, ob ein entsprechendes Kreditrisiko auf Dritte übertragen wurde, und sie sollten zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies zur Durchführung der Bewertung erforderlich ist. Die zuständigen Behörden sollten unter anderem den folgenden Faktoren besondere Aufmerksamkeit schenken:

  • a. den risikogewichteten Positionsbeträgen und gegebenenfalls den erwarteten Verlustbeträgen, die vor der Verbriefung für die verbrieften Risikopositionen berechnet wurden, sowie den entsprechenden Beträgen der nach der Verbriefung übertragenen und vom Originator einbehaltenen Tranchen;
  • b. in Bezug auf Originatoren, die eine ÜSR gemäß Artikel 243 Absatz 4 oder Artikel 244 Absatz 4 der Verordnung (EU) 575/2013 nachweisen: den Methoden, mit denen nachgewiesen wird, dass das übertragene Kreditrisiko im Verhältnis zu der möglichen Verringerung der vorzuhaltenden Eigenmittel steht;
  • c. falls der Originator interne Modelle zum Nachweis einer signifikanten Kreditrisikoübertragung verwendet hat: der Prüfung, ob diese Modelle ausreichend robust sind; falls externe Modelle verwendet wurden: der Prüfung, ob diese Modelle in die regulären Verfahren des Originators integriert wurden, und ob der Originator ein ausreichendes Verständnis von der Funktionsweise und den zugrunde liegenden Annahmen des Modells hat;
  • d. falls der Originator spezifische Stressannahmen für den zugrunde liegenden Pool an Vermögenswerten verwendet hat: der Eignung derartiger Annahmen sowie der Frage, wie sich diese Annahmen und die daraus resultierenden erwarteten Verluste mit den für Stresstests im Rahmen der Aufsichtstätigkeit verwendeten Annahmen oder mit anderen empirischen Quellen für derartige Daten (wie Ratingagenturen) vergleichen lassen.
2. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob der Originator eine ausreichende Kenntnis der …

Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob der Originator eine ausreichende Kenntnis der zugrunde liegenden Vermögenswerte besitzt, um in der Lage zu sein, eine angemessene Analyse der Kreditrisikoübertragung durchzuführen. Zudem sollten die zuständigen Behörden prüfen, ob innerhalb des Portfolios idiosynkratische Risiken bestehen, die weder in der Bewertung des Kreditrisikos noch in den Kapitalberechnungen des Originators erfasst werden. Idiosynkratische Risiken sollten durch konservativere Annahmen als ein herkömmliches „Basisszenario“ erfasst werden. Ziel ist es, durch einen solchen konservativen Ansatz idiosynkratische Risiken zu erfassen, die gegebenenfalls denen eines „Stressszenarios“ entsprechen können.

3. Falls der Originator für die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen nach der Verbriefung auf …

Falls der Originator für die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen nach der Verbriefung auf den aufsichtlichen Formelansatz zurückgreift, sollten die Behörden prüfen, wie sensibel die Eigenmittelanforderungen für die einbehaltenen Verbriefungspositionen des Originators auf Veränderungen der zugrunde liegenden IRB-Parameter reagieren. Sollten die Eigenmittelanforderungen für die einbehaltenen Verbriefungspositionen stark auf geringfügige Veränderungen dieser Parameter reagieren, ist es weniger wahrscheinlich, dass ein entsprechendes Kreditrisiko übertragen wurde.

5. Bewertung von strukturellen Merkmalen

Bewertung von strukturellen Merkmalen

1. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob eine Transaktion strukturelle Merkmale aufweist …

Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob eine Transaktion strukturelle Merkmale aufweist, welche die geltend gemachte Kreditr isikoübertragung auf Dritte untergraben könnten. Dazu zählen Merkmale wie Kündigungsrechte oder sonstige vertragliche Vereinbarungen, die im Falle von traditionellen Verbriefungen die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass die Vermögenswerte erneut in die Bilanz des Originators aufgenommen werden, oder im Falle von synthetischen Verbriefungen die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass die Kreditbesicherung vor der Fälligkeit der Transaktion endet.

2. Für traditionelle Verbriefungen sollten die zuständigen Behörden nur die folgenden dem …

Für traditionelle Verbriefungen sollten die zuständigen Behörden nur die folgenden dem Originator zugestandenen Kündigungsrechte als nicht hinderlich für das Erreichen einer tatsächlichen Kreditr isikoübertragung betrachten, sofern diese Kündigungsrechte den Originator nicht berechtigen, vom Käufer der Risikopositionen die zuvor übertragenen Risikopositionen zurückzukaufen, um deren Gewinne zu realisieren, oder ihn verpflichten, die übertragenen Kreditrisiken erneut zu übernehmen:

  • a. Kündigungsrechte im Regulierungs- und steuerlichen Kontext, die nur im Falle von Änderungen im Rechts- oder Regulierungsrahmen ausgeübt werden, die inhaltliche Auswirkungen auf die vertragliche Beziehung der jeweiligen Verbriefungstransaktion haben oder die Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens, den eine der an der Transaktion beteiligten Parteien aus der Verbriefungstransaktion zieht, beeinflussen;
  • b. Rückführungsoptionen, welche die Bedingungen gemäß Artikel 243 Absatz 5 Buchstabe f CRR erfüllen. Bei synthetischen Transaktionen müssen Kündigungsrechte, sofern sie die Kriterien von Absatz 5.2.a bzw. 5.2.b erfüllen, von den zuständigen Behörden nicht geprüft werden.
3. Um jegliche Unsicherheiten zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden zudem bei …

Um jegliche Unsicherheiten zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden zudem bei traditionellen Verbriefungen sämtliche Optionen, die Anlegern in Verbriefungen gewährt werden, als hinderlich für das Erreichen einer tatsächlichen Kreditr isikoübertragung durch einen Originator betrachten; ausgenommen hiervon sind Optionen, die nur im Falle einer Vertragsverletzung durch den Originator ausgeübt werden können.

4. Bei synthetischen Verbriefungen sollten die zuständigen Behörden sämtliche Optionen, die …

Bei synthetischen Verbriefungen sollten die zuständigen Behörden sämtliche Optionen, die Anlegern in Verbriefungen oder Kreditsicherungsgebern gewährt werden und nur im Falle einer Vertragsverletzung durch andere an der Transaktion beteiligte Parteien ausgeübt werden können, nicht als hinderlich für das Erreichen einer tatsächlichen Kreditr isikoübertragung durch einen Originator betrachten, sofern die Anforderungen von Artikel 244 Absatz 5 Buchstabe c CRR erfüllt sind. Alle übrigen Optionen, die Anlegern in Verbriefungen oder Kreditsicherungsgebern gewährt werden, sollten von den zuständigen Behörden bewertet werden, da sie zu zusätzlichen Eigenmittelanforderungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen führen können.

5. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob der Originator in der Vergangenheit Transaktionen …

Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob der Originator in der Vergangenheit Transaktionen zurückgekauft hat, um Anleger zu schützen, und ob die Bestimmungen in Bezug auf außervertragliche Kreditunterstützung gemäß Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Originator eingehalten wurden, um sicherzustellen, dass es tatsächlich zu einer Risikoübertragung gekommen ist.

6. Bei Transaktionen, die Wiederauffüllungszeiträume umfassen, sollten die zuständigen Behörden die …

Bei Transaktionen, die Wiederauffüllungszeiträume umfassen, sollten die zuständigen Behörden die Kriterien für die Anerkennung der Vermögenswerte des zugrunde liegenden Pools prüfen sowie die minimale und maximale Kreditqualität anerkennungsfähiger Vermögenswerte berücksichtigen. Zudem sollten sie prüfen, ob die Vermögenswerte innerhalb der Struktur ersetzt werden können, mit dem Ziel, Anleger vor Verlusten zu schützen und gleichzeitig das Kreditrisiko für den Originator zu erhöhen, um sicherzustellen, dass es tatsächlich zu einer Risikoübertragung gekommen ist.

7. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Transaktionen bei der Origination keinen …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Transaktionen bei der Origination keinen integrierten Mechanismus umfassen, durch den der Betrag des durch den Originator auf Dritte übertragenen Kreditrisikos im Laufe der Zeit unverhältnismäßig verringert wird.

6. Inkongruenzen zwischen der Kreditbesicherung und den zugrunde liegenden Vermögenswerten bei synthetischen Verbriefungen

1. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob Laufzeit- oder Währungsinkongruenzen zwischen der …

Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob Laufzeit- oder Währungsinkongruenzen zwischen der bereitgestellten Besicherung und den zugrunde liegenden Vermögenswerten bestehen. Bei der Prüfung der Laufzeit der Besicherung sollten die zuständigen Behörden untersuchen, ob Kündigungsrechte oder sonstige Merkmale die Laufzeit der Besicherung in der Praxis womöglich verringern könnten und wie dies mit dem erwarteten Zeitpunkt von Ausfällen beim Pool von Vermögenswerten zusammenhängt.

2. Die zuständigen Behörden sollten Laufzeitinkongruenzen bei Transaktionen bewerten, bei denen …

Die zuständigen Behörden sollten Laufzeitinkongruenzen bei Transaktionen bewerten, bei denen Pools von Vermögenswerten wieder aufgefüllt werden können, da Originatoren gegen Ende des Besicherungszeitraums womöglich Vermögenswerte mit längerer Laufzeit einsetzen können, wodurch mögliche Laufzeitinkongruenzen noch verstärkt werden.

3. Die zuständigen Behörden sollten Währungsinkongruenzen bei Transaktionen bewerten, bei denen …

Die zuständigen Behörden sollten Währungsinkongruenzen bei Transaktionen bewerten, bei denen Pools von Vermögenswerten ein von den Verbindlichkeiten abweichendes Währungsprofil aufweisen. Beim Auftreten solcher Inkongruenzen sollten vorsichtige Abschläge auf die angestrebte Kapitalentlastung nach Ermessen der zuständigen Behörden vorgenommen werden. Abmildernde Instrumente wie Währungsswaps sollten auf ihre Angemessenheit in Bezug auf den „geswappten“ Betrag, die Laufzeit des Swaps selbst und mögliche Auslöser hin bewertet werden.

7. Fragen im Zusammenhang mit der Kreditbesicherung bei synthetischen Verbriefungen

1. Wird eine Verbriefung synthetisch mittels eines Kreditderivats oder einer Garantie erreicht …

Wird eine Verbriefung synthetisch mittels eines Kreditderivats oder einer Garantie erreicht, sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Kreditbesicherung alle einschlägigen Anforderungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und ausreichend Zahlungssicherheit bietet, damit die Kreditr isikoübertragung nicht beeinträchtigt wird. Handelt es sich um eine Besicherung mit Sicherheitsleistung, sollten die Sicherungsvereinbarungen geprüft werden, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass diese alle einschlägigen Anforderungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Besicherung mit Sicherheitsleistung erfüllen. Handelt es sich um eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung, sollten die zuständigen Behörden prüfen, ob angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer rechtzeitigen Zahlung getroffen wurden.

2. Die zuständigen Behörden sollten die durch die Kreditbesicherung abgedeckten Kreditereignisse …

Die zuständigen Behörden sollten die durch die Kreditbesicherung abgedeckten Kreditereignisse prüfen (beispielsweise ob standardmäßige Kreditereignisse wie Insolvenz, Zahlungsversäumnis oder die Neustrukturierung von Darlehen abgedeckt sind).

3. Falls an Kreditsicherungsgeber gezahlte Prämien nicht in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung des …

Falls an Kreditsicherungsgeber gezahlte Prämien nicht in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung des Originators ausgewiesen sind, sollten die zuständigen Behörden prüfen, ob die den Kreditsicherungsgebern gezahlten Prämien so übermäßig hoch sind, dass dadurch die ÜSR beeinträchtigt wird. Dies könnte auf mehrere Arten überprüft werden, etwa durch den Vergleich der gezahlten Prämien mit (i) der Rendite des Pools von Vermögenswerten, (ii) den durch die Besicherung abgedeckten Verlusten, (iii) fairen Marktpreisen oder (iv) einer Kombination aus diesen Faktoren. Die zuständigen Behörden sollten zudem prüfen, ob die Transaktion neben Prämien weitere Merkmale (wie Gebühren) aufweist, die die Kosten der bereitgestellten Besicherung effektiv soweit erhöhen, dass dadurch die Kreditr isikoübertragung beeinträchtigt wird.

4. Falls Prämien im Voraus bezahlt werden oder nicht mit den Verlusten im geschützten oder …

Falls Prämien im Voraus bezahlt werden oder nicht mit den Verlusten im geschützten oder anderweitig garantierten Pool von Vermögenswerten im Verhältnis stehen, sollten die zuständigen Behörden prüfen, ob dadurch der Umfang der Kreditrisikoübertragung verringert wird.

8. Signifikante Kreditr isikoübertragung an Dritte

1. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob ein signifikantes Kreditrisiko an Dritte …

Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob ein signifikantes Kreditrisiko an Dritte übertragen wird, die mit dem Originator nicht verbunden sind, und zwar auf eine Weise, die zu einer Beeinträchtigung der Kreditrisikoübertragung führen könnte. Die zuständigen Behörden sollten sämtliche relevanten Verbindungen zwischen den Anlegern oder Kreditsicherungsgebern und dem Originator überprüfen. Zudem sollten sie prüfen, ob der Originator bei der Durchführung seiner ÜSR-Bewertung den genannten Dritten signifikante Finanzmittel bereitstellt.

9. Bonitätsbeurteilungen

1. Berechnet ein Originator die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen aus einer …

Berechnet ein Originator die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen aus einer Verbriefung mithilfe des ratingbasierten Ansatzes gemäß Artikel 261 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sollten die zuständigen Behörden prüfen, ob die gewählte Ratingagentur über ausreichend Erfahrung und Fachkompetenz in Bezug auf die beurteilte Kategorie von Vermögenswerten verfügt, sofern die zuständigen Behörden darüber Kenntnis haben.

10. Interne Grundsätze für die Bewertung der Kreditr isikoübertragung und ÜSR

1. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob der Originator über geeignete interne Grundsätze für …

Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob der Originator über geeignete interne Grundsätze für die Durchführung einer eigenen Bewertung der Kreditr isikoübertragung und ÜSR verfügt. In diesem Rahmen sollte nicht nur eine anfängliche Bewertung der Transaktion zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem der Originator erstmals den Ausschluss verbriefter Risikopositionen von der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge beantragt, sondern auch eine regelmäßige Bewertung der ÜSR während der Laufzeit der Transaktion in Erwägung gezogen werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/