+3. Falls an Kreditsicherungsgeber gezahlte Prämien nicht in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung des …

3. Falls an Kreditsicherungsgeber gezahlte Prämien nicht in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung des …

Falls an Kreditsicherungsgeber gezahlte Prämien nicht in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung des Originators ausgewiesen sind, sollten die zuständigen Behörden prüfen, ob die den Kreditsicherungsgebern gezahlten Prämien so übermäßig hoch sind, dass dadurch die ÜSR beeinträchtigt wird. Dies könnte auf mehrere Arten überprüft werden, etwa durch den Vergleich der gezahlten Prämien mit (i) der Rendite des Pools von Vermögenswerten, (ii) den durch die Besicherung abgedeckten Verlusten, (iii) fairen Marktpreisen oder (iv) einer Kombination aus diesen Faktoren. Die zuständigen Behörden sollten zudem prüfen, ob die Transaktion neben Prämien weitere Merkmale (wie Gebühren) aufweist, die die Kosten der bereitgestellten Besicherung effektiv soweit erhöhen, dass dadurch die Kreditr isikoübertragung beeinträchtigt wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/