+1. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob ein signifikantes Kreditrisiko an Dritte …
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1. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob ein signifikantes Kreditrisiko an Dritte …
Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob ein signifikantes Kreditrisiko an Dritte übertragen wird, die mit dem Originator nicht verbunden sind, und zwar auf eine Weise, die zu einer Beeinträchtigung der Kreditrisikoübertragung führen könnte. Die zuständigen Behörden sollten sämtliche relevanten Verbindungen zwischen den Anlegern oder Kreditsicherungsgebern und dem Originator überprüfen. Zudem sollten sie prüfen, ob der Originator bei der Durchführung seiner ÜSR-Bewertung den genannten Dritten signifikante Finanzmittel bereitstellt. 9. Bonitätsbeurteilungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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