+2. Originatoren sollten die jeweils zuständige Behörde über sämtliche Verbriefungen, für die sie …
|
2. Originatoren sollten die jeweils zuständige Behörde über sämtliche Verbriefungen, für die sie …
Originatoren sollten die jeweils zuständige Behörde über sämtliche Verbriefungen, für die sie eine ÜSR nachzuweisen beabsichtigen und die sich in ihrer Struktur oder Portfoliozusammensetzung von früheren von ihnen gemeldeten Transaktionen unterscheiden, zumindest in Kenntnis setzen. 12. Governance und Grundsätze im Zusammenhang mit ÜSR-Bewertungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|