+Titel II vorliegt
---+1. Originatoren sollten den zuständigen Behörden alle angeforderten Informationen über die …
---+2. Originatoren sollten die jeweils zuständige Behörde über sämtliche Verbriefungen, für die sie …
---+1. Originatoren sollten über ein geeignetes Governance-Verfahren für die Beurteilung von …
---+2. Originatoren sollten über angemessene Systeme und Kontrollen in Bezug auf die ÜSR durch …
---+3. Originatoren sollten über Grundsätze und Methoden verfügen, um die fortlaufende Einhaltung …
---+1. Originatoren sollten über Grundsätze und Methoden verfügen, um sicherzustellen, dass die von …
---+2. Die ÜSR-Grundsätze der Originatoren sollten Teil ihrer weiter gefassten …
---+3. Originatoren sollten eine Bewertung der Risiken in Verbindung mit potenziellen Transaktionen …
---+4. Im Rahmen ihrer ÜSR-Bewertung sollten die Originatoren zudem prüfen, ob die mögliche …
---+5. Originatoren sollten analysieren, ob sie die im Rahmen der entsprechenden Transkationen zu …
---+1. Originatoren sollten angemessene Methoden und Verfahren für die Bewertung und den Nachweis einer …
---+2. Originatoren sollten im Zuge einer ÜSR-Bewertung den erwarteten Verlust sowie den unerwarteten …
---+3. Originatoren sollten die Struktur der Transaktion sowie die strukturellen Merkmale der …
---+4. Um derartige Faktoren, welche die Kreditr isikoübertragung und ÜSR auf Dritte beeinträchtigen …

Titel II vorliegt

Titel II vorliegt

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
1. Originatoren sollten den zuständigen Behörden alle angeforderten Informationen über die …

Originatoren sollten den zuständigen Behörden alle angeforderten Informationen über die Verbriefungen, für die sie eine ÜSR nachzuweisen beabsichtigen, zukommen lassen, damit die zuständigen Behörden die Bewertung der ÜSR auf Dritte nach Titel I bis III dieser Leitlinien durchführen können.

2. Originatoren sollten die jeweils zuständige Behörde über sämtliche Verbriefungen, für die sie …

Originatoren sollten die jeweils zuständige Behörde über sämtliche Verbriefungen, für die sie eine ÜSR nachzuweisen beabsichtigen und die sich in ihrer Struktur oder Portfoliozusammensetzung von früheren von ihnen gemeldeten Transaktionen unterscheiden, zumindest in Kenntnis setzen.

12. Governance und Grundsätze im Zusammenhang mit ÜSR-Bewertungen

1. Originatoren sollten über ein geeignetes Governance-Verfahren für die Beurteilung von …

Originatoren sollten über ein geeignetes Governance-Verfahren für die Beurteilung von Transaktionen, bei denen eine ÜSR geltend gemacht wird, verfügen. Dieses Verfahren sollte genaue Angaben zu maßgeblichen Ausschüssen, sämtliche interne Genehmigungsverfahren sowie Nachweise über eine angemessene Einbeziehung der Interessenträger sowie einen geeigneten und prüfbaren Dokumentationspfad beinhalten.

2. Originatoren sollten über angemessene Systeme und Kontrollen in Bezug auf die ÜSR durch …

Originatoren sollten über angemessene Systeme und Kontrollen in Bezug auf die ÜSR durch Verbriefung verfügen, unter anderem für eine regelmäßige, mindestens vierteljährlich durchzuführende Überwachung der ÜSR-Anforderungen während der gesamten Laufzeit der entsprechenden Transaktionen.

3. Originatoren sollten über Grundsätze und Methoden verfügen, um die fortlaufende Einhaltung …

Originatoren sollten über Grundsätze und Methoden verfügen, um die fortlaufende Einhaltung sämtlicher ÜSR-Anforderungen gemäß den Artikeln 243 und 244 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sicherzustellen.

1. Originatoren sollten über Grundsätze und Methoden verfügen, um sicherzustellen, dass die von …

Originatoren sollten über Grundsätze und Methoden verfügen, um sicherzustellen, dass die von ihnen durch Verbriefung erzielte etwaige Verringerung der vorzuhaltenden Eigenmittel durch eine entsprechende Kreditr isikoübertragung auf Dritte gerechtfertigt ist.

2. Die ÜSR-Grundsätze der Originatoren sollten Teil ihrer weiter gefassten …

Die ÜSR-Grundsätze der Originatoren sollten Teil ihrer weiter gefassten Kapitalallokationsstrategien sein. In den Grundsätzen der Originatoren zur Kreditr isikoübertragung und ÜSR auf Dritte sollte insbesondere dargelegt sein, wie sich Transaktionen, bei denen eine ÜSR geltend gemacht wird, in ihre allgemeinen Risikomanagementstrategien und ihre Allokation des internen Kapitals einfügen.

3. Originatoren sollten eine Bewertung der Risiken in Verbindung mit potenziellen Transaktionen …

Originatoren sollten eine Bewertung der Risiken in Verbindung mit potenziellen Transaktionen, bei denen eine ÜSR geltend gemacht wird, vornehmen. Dies umfasst auch eine Bewertung des Risikos der zugrunde liegenden Vermögenswerte sowie eine Bewertung der Verbriefungsstruktur selbst unter Berücksichtigung des Kreditrisikos der Tranchen sowie anderer maßgeblicher Faktoren, die Einfluss auf die Substanz einer Kreditrisikoübertragung haben.

4. Im Rahmen ihrer ÜSR-Bewertung sollten die Originatoren zudem prüfen, ob die mögliche …

Im Rahmen ihrer ÜSR-Bewertung sollten die Originatoren zudem prüfen, ob die mögliche Verringerung der vorzuhaltenden Eigenmittel im Verhältnis zu der erreichten Übertragung eines ökonomischen Kreditrisikos steht, beispielsweise indem sie die Auswirkungen der Verbriefung auf ihr ökonomisches Kapital mit den Auswirkungen auf ihre Eigenmittelanforderungen vergleichen.

5. Originatoren sollten analysieren, ob sie die im Rahmen der entsprechenden Transkationen zu …

Originatoren sollten analysieren, ob sie die im Rahmen der entsprechenden Transkationen zu zahlenden Prämien angesichts ihrer Einnahmen, Kapitalausstattung und finanziellen Gesamtsituation mit der gebotenen Umsicht aufbringen können.

14. Sonstige Anforderungen

1. Originatoren sollten angemessene Methoden und Verfahren für die Bewertung und den Nachweis einer …

Originatoren sollten angemessene Methoden und Verfahren für die Bewertung und den Nachweis einer ÜSR anwenden.

2. Originatoren sollten im Zuge einer ÜSR-Bewertung den erwarteten Verlust sowie den unerwarteten …

Originatoren sollten im Zuge einer ÜSR-Bewertung den erwarteten Verlust sowie den unerwarteten Verlust der verbrieften Vermögenswerte für die gesamte Laufzeit der Transaktion bewerten.

3. Originatoren sollten die Struktur der Transaktion sowie die strukturellen Merkmale der …

Originatoren sollten die Struktur der Transaktion sowie die strukturellen Merkmale der Verbriefung berücksichtigen, beispielsweise ob es sich um eine Bartransaktion oder eine synthetische Transaktion handelt oder ob allfällige Absicherungstechniken oder Laufzeitinkongruenzen existieren.

4. Um derartige Faktoren, welche die Kreditr isikoübertragung und ÜSR auf Dritte beeinträchtigen …

Um derartige Faktoren, welche die Kreditr isikoübertragung und ÜSR auf Dritte beeinträchtigen können, zu ermitteln, sollten Originatoren den Umfang der Kreditrisikominderung oder Kreditrisikoübertragung einer Transaktion beurteilen, wobei, sofern zutreffend, unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden sollten:

  • a. ein Vergleich des gegenwärtigen Wertes von Prämien und anderer noch nicht in den Eigenmitteln erfasster Kosten im Verhältnis zu den Verlusten aus besicherten Risikopositionen bei verschiedenen Stressszenarien;
  • b. die Bepreisung der Transaktion im Verhältnis zu Marktpreisen, wobei auch Prämienzahlungen angemessen zu berücksichtigen sind;
  • c. die Zeitplanung der im Rahmen der Transaktion zu leistenden Zahlungen, wobei auch etwaige Unterschiede in der Zeitplanung zwischen den Rückstellungen oder Herabschreibungen der Originatoren in Bezug auf die besicherten Risikopositionen einerseits und den Zahlungen durch den Sicherungsgeber andererseits zu berücksichtigen sind;
  • d. eine Prüfung der infrage kommenden Kündigungstermine, um die wahrscheinliche Laufzeit der erlangten Kreditbesicherung im Verhältnis zum möglichen Zeitpunkt zukünftiger Verluste aus den besicherten Risikopositionen zu bewerten;
  • e. eine Bewertung des Gegenparteiausfallrisikos, insbesondere eine Prüfung dessen, ob bestimmte Umstände dazu führen könnten, dass die Originatoren in höherem Maße auf die Bereitstellung einer Kreditbesicherung durch die Gegenpartei angewiesen sein könnten, selbst wenn deren Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen geschwächt ist;
  • f. die Art der Verbindung zwischen den verschiedenen an der Transaktion beteiligten Parteien (Originator, Sponsor, Investor , Sicherungsgeber usw.);
  • g. das Vorliegen impliziter Formen der Bonitätsverbesserung;
  • h. die „Dicke“ der mezzaninen und nachrangigen Tranchen im Verhältnis zum Kreditrisikoprofil der zugrunde liegenden Risikopositionen;
  • i. eine Bewertung des Kreditrisikos der zugrunde liegenden Vermögenswerte: etwa durch die Anwendung von Stresstests auf die zugrunde liegenden Vermögenswerte, eine Bewertung des Zahlungsprofils der Exposition gegenüber dem Kreditrisiko der zugrunde liegenden Vermögenswerte, eine Evaluierung der wesentlichen Kreditrisikofaktoren (LGD, PD, EAD usw.).

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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