+Titel folgenden III – Schlussbestimmungen Termine nachkommen: und Umsetzung
---+3. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum …
---+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf der Website der EBA veröffentlicht.
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Titel folgenden III – Schlussbestimmungen Termine nachkommen: und Umsetzung
- a. 1. Januar 2015;
- b. das Datum, ab dem in dem Mitgliedstaat der jeweils zuständigen Behörde Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 5 Absatz 6 und des Artikels 7 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU gelten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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3. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum …
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Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum 18.9.2014 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen oder die Gründe nennen, warum dies nicht der Fall ist. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständige Behörde den Anforderungen nicht nachkommt. Die Meldungen sind unter Verwendung des in Abschnitt 5 enthaltenen Formulars mit dem Betreff „EBA/GL/2014/06” an compliance@eba.europa.eu zu senden. Die Meldungen sollten durch Personen erfolgen, die hierzu von den zuständigen Behörden bevollmächtigt worden sind.
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4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf der Website der EBA veröffentlicht.
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Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf der Website der EBA veröffentlicht.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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