+3. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum …

3. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum …

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum 18.9.2014 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen oder die Gründe nennen, warum dies nicht der Fall ist. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständige Behörde den Anforderungen nicht nachkommt. Die Meldungen sind unter Verwendung des in Abschnitt 5 enthaltenen Formulars mit dem Betreff „EBA/GL/2014/06” an compliance@eba.europa.eu zu senden. Die Meldungen sollten durch Personen erfolgen, die hierzu von den zuständigen Behörden bevollmächtigt worden sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/