+Begriffsbestimmungen
---+6. Für diese Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Tests“ bezeichnen Stresstests …

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
6. Für diese Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Tests“ bezeichnen Stresstests …

Für diese Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • a) „Tests“ bezeichnen Stresstests, bei denen es sich um auf nationaler Ebene, auf Ebene des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ( SSM ) oder auf Unionsebene koordinierte Instrumente handelt, die dazu konzipiert sind, die Widerstandsfähigkeit einer Gruppe von Instituten bei hypothetischen ungünstigen Marktentwicklungen zu bewerten.
  • b) „Bewertungen“ bezeichnen Bewertungen der Qualität von Vermögenswerten, die aus auf nationaler Ebene, auf Ebene des SSM oder auf Unionsebene koordinierten Bewertungen der Qualität der von einer Gruppe von Instituten angewendeten Rechnungslegung oder des zugrunde liegenden Aufsichtsrahmens bestehen, einschließlich einer Bewertung des Rahmens für das Risikomanagement, Darlehensklassifizierung, Bewertung von Sicherheiten und Kreditprüfung sowie Management von Zahlungsrückständen.
  • c) „Prüfungen“ bezeichnen Tests oder Bewertungen, die auf Unionsebene koordiniert und anhand einer Grundgesamtheit von Instituten in verschiedenen Rechtssystemen durchgeführt werden. Die im Zuge dieser Prüfungen durchgeführte Bewertung beruht auf der Kohärenz, Transparenz und Vergleichbarkeit der Ergebnisse der verschiedenen Institute.
  • d) „Zuständige Behörden“ bezeichnen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i und Artikel 4 Absatz 2 Ziffer iv der EBA-Verordnung.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/