+Leitlinien der EBA zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Banken auslösen können
---+1. Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des …
---+2. In den Leitlinien wird der Standpunkt der EBA zu geeigneten Aufsichtspraktiken innerhalb des …
---+3. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden und die …
---+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf der Website der EBA veröffentlicht.
---+Inhalt
---+Titel I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
---+Gegenstand
------+5. Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates …
---+Begriffsbestimmungen
------+6. Für diese Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Tests“ bezeichnen Stresstests …
---+Anwendungsbereich und -ebene
------+7. Diese Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden, um im Rahmen des Europäischen …
------+8. Diese Leitlinien berühren nicht die Pflicht der zuständigen Behörden zur kontinuierlichen …
---+Titel II – Arten von Tests oder Bewertungen
------+Hauptmerkmale eines Tests oder einer Bewertung
---------+9. Zu den Hauptmerkmalen eines Tests oder einer Bewertung sollten ein Zeitplan, ein …
---------+10. Ein Test oder eine Bewertung sollte einen genauen Zeitplan umfassen, einschließlich eines …
---------+11. Ein Test oder eine Bewertung sollte einen vorab festgelegten Anwendungsbereich aufweisen. Die …
---------+12. Ein Test oder eine Bewertung sollte einen Zeithorizont und/oder ein Referenzdatum haben. Ein …
---------+13. Ein Test oder eine Bewertung sollte eine Frist für die zuständigen Behörden für die …
---------+14. Ein Test oder eine Bewertung sollte durch eine klare und detaillierte gemeinsame Methodik …
---+Titel III – Schlussbestimmungen und Umsetzung
|
Leitlinien der EBA zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Banken auslösen können
Status dieser Leitlinien
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
1. Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des …
|
Dieses Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 („EBA-Verordnung“) erlassen werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden und die Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen.
|
|
2. In den Leitlinien wird der Standpunkt der EBA zu geeigneten Aufsichtspraktiken innerhalb des …
|
In den Leitlinien wird der Standpunkt der EBA zu geeigneten Aufsichtspraktiken innerhalb des europäischen Finanzaufsichtssystems und zur Anwendung des Unionsrechts in einem bestimmten Bereich dargelegt . Die EBA erwartet folglich von allen zuständigen Behörden, Abwicklungsbehörden und Finanzinstituten, an die diese Leitlinien gerichtet sind, dass sie diesen Leitlinien nachkommen. Dazu sollten die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden die an sie gerichteten Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren) integrieren, einschließlich der Leitlinien in diesem Dokument, die in erster Linie an Institute gerichtet sind. Informationspflichten
|
|
3. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden und die …
|
Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden der EBA bis zum 1.12.2014 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen oder die Gründe nennen, warum dies nicht der Fall ist. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde den Anforderungen nicht nachkommt. Die Meldungen sind unter Verwendung des in Abschnitt 5 enthaltenen Formulars mit dem Betreff „EBA/GL/2014/09“ an compliance@eba.europa.eu zu senden. Die Meldungen sollten durch Personen erfolgen, die hierzu von den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden bevollmächtigt worden sind.
|
|
4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf der Website der EBA veröffentlicht.
|
Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf der Website der EBA veröffentlicht.
|
|
Inhalt
|
Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen ............................................... 4 Titel II – Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen ...................................................................... 5 Titel III – Schlussbestimmungen und Umsetzung .................................................................................. 7
|
|
Titel I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
|
Titel I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
|
|
Gegenstand
|
Gegenstand
|
|
Begriffsbestimmungen
|
Begriffsbestimmungen
|
|
Anwendungsbereich und -ebene
|
Anwendungsbereich und -ebene
|
|
Titel II – Arten von Tests oder Bewertungen
|
Titel II – Arten von Tests oder Bewertungen
|
|
Titel III – Schlussbestimmungen und Umsetzung
|
Diese Leitlinien sind von den zuständigen Behörden bis zum 1. Januar 2015 in nationale Aufsichtspraktiken umzusetzen.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|