+17. Bezüglich der Anforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 5 …

17. Bezüglich der Anforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 5 …

Bezüglich der Anforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe k der Richtlinie 2014/59/EU zwecks Kontrolle des Instituts eine getrennte Finanzholdinggesellschaft errichtet, wenn es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, gelten die folgenden Bestimmungen: Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von einer gemischten Holdinggesellschaft die Errichtung einer getrennten Finanzholdinggesellschaft zu verlangen, wenn dies die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der voneinander getrennten Abwicklung der Bank- oder Anlagetätigkeiten wesentlich erleichtert, und dabei das Risiko einer Ansteckung der verschiedenen Segmente des Finanzsektors und der übrigen Wirtschaft in Betracht ziehen. Die Abwicklungsbehörden sollten die im Absatz 14 beschriebenen Vorteile für die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Abwicklungsstrategie beachten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/