+Titel III - Einzelheiten und Umstände hinsichtlich bestimmter Maßnahmen
---+7. Bezüglich der Anforderung von Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU …
---+8. Bezüglich der Anforderung, die maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen gemäß …
---+9. Bezüglich der Maßnahme, besondere oder regelmäßige zusätzliche für Abwicklungszwecke relevante …
---+10. Bezüglich der Anforderung, bestimmte Vermögenswerte gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe d der …
---+11. Bezüglich der Anforderung, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten gemäß Artikel 17 …
---+12. Bezüglich der Maßnahmen, mit denen die Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche …
---+13. Bezüglich der Anforderung, die rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts gemäß …
---+14. Bezüglich der Anforderung gegenüber einem Mutterunternehmen, gemäß Artikel 17 Absatz 5 …
---+15. Bezüglich der Anforderung gegenüber einem Mutterunternehmen oder einem Unternehmen im Sinne von …
---+16. Bezüglich der Anforderung, gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe j der Richtlinie 2014/59/EU …
---+17. Bezüglich der Anforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 5 …
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Titel III - Einzelheiten und Umstände hinsichtlich bestimmter Maßnahmen
Titel III - Einzelheiten und Umstände hinsichtlich bestimmter Maßnahmen
1. Übersicht
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Regulierung |
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7. Bezüglich der Anforderung von Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU …
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Bezüglich der Anforderung von Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder mit Dritten über die Bereitstellung kritischer Funktionen oder Dienstleistungen zu schließen, gelten die folgenden Bestimmungen: - (a) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, vom Institut zu verlangen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken, wenn sie bei der Beurteilung der innerhalb der Gruppe bestehenden Finanzierungsvereinbarungen zu dem Schluss kommen, das die Bereitstellung finanzieller Hilfen oder deren Form (oder das Fehlen einer Abmachung dieser Art) es den Abwicklungsbehörden erheblich erschweren, die Abwicklungsziele durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu erreichen. Die Forderung sollte insbesondere im Einklang mit der in Betracht gezogenen Abwicklungsstrategie stehen und die in der entsprechenden Abwicklungsstrategie vorgesehene Zuordnung von Verbindlichkeiten, die voraussichtlich zur Verlusttragung der gesamten Verbindlichkeiten und zur Verteilung von Verlusten innerhalb der Gruppe beitragen, berücksichtigen.
- (b) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von den Instituten das Abschließen schriftlicher Dienstgütevereinbarungen oder vorübergehender Unterstützungsvereinbarungen oder sonstige zweckdienliche Maßnahmen zur Absicherung des ununterbrochenen Fortbestands von Funktionen oder Dienstleistungen, die von Rechtsträgern innerhalb der Gruppe, einschließlich nicht beaufsichtigten verbundenen Unternehmen, und von Dritten erbracht werden, zu verlangen. Diese Maßnahme kann in Fällen ergriffen werden, in denen
- - keine schriftliche Dienstleistungsvereinbarung vorliegt,
- - der Dokumentationsgrad der Dienstleistungsvereinbarungen ungenügend ist,
- - nicht sichergestellt ist, dass sie nicht aufgrund der von der Abwicklungsbehörde eingeleiteten Abwicklungsmaßnahmen gekündigt werden können.
- (c) Die Abwicklungsbehörden sollten die Einleitung dieser Maßnahmen erwägen, um maßgeblichen Rechtsträgern unabhängiges Handeln zu ermöglichen, wenn dies zur Unterstützung einer Abwicklungsstrategie erforderlich ist, die eine Aufspaltung oder Neustrukturierung der Gruppe oder des Instituts einschließlich des Einsatzes eines (partiellen) Übertragungsinstruments vorsieht.
- (d) Bei Anwendung dieser Maßnahme sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass diese innerhalb der Gruppe bestehenden Finanzierungsvereinbarungen und Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb kurzer Zeit nutzbar und durchsetzbar sind. Sieht die entsprechende Abwicklungsstrategie die Anwendung eines (partiellen) Übertragungsinstruments vor, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen zu verlangen, dass diese Vereinbarungen auf Unternehmen übertragbar sind, die aus der Abwicklungsmaßnahme entstehen, oder die rechtlichen Auswirkungen gesetzlicher Übertragungen anerkennen.
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8. Bezüglich der Anforderung, die maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen gemäß …
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Bezüglich der Anforderung, die maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU zu begrenzen, gelten die folgenden Bestimmungen: - (a) Wenn dies zur Unterstützung einer Abwicklungsstrategie mit einer Trennung von Rechtsträgern innerhalb der Gruppe erforderlich ist, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, vom Institut eine Verschärfung der Grenzwerte für Risikopositionen innerhalb der Gruppe zu verlangen, um die finanzielle Verflechtung der Unternehmen der Gruppe (oder Untergruppen), die der Abwicklungsstrategie zufolge getrennt voneinander abgewickelt werden sollen, untereinander zu beschränken, wenn diese Risikopositionen die Abwicklungsfähigkeit des Institut beeinträchtigen. Dasselbe kann für Unternehmen eines Sonderverbands gelten, wenn die Aufteilung bestimmter Aktivitäten aufgrund gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Entscheidungen in diese Art von Unternehmen gefordert ist und dies notwendig ist, um die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit des Einsatzes von Abwicklungsinstrumenten auf das Unternehmen des Sonderverbandes oder die übrigen Teile innerhalb der Gruppe sicherzustellen.
- (b) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von Instituten eine Begrenzung von Risikopositionen gegenüber Zweckgesellschaften, die über nicht beanspruchte Zusagen, wesentliche Garantien oder Patronatserklärungen mit dem Institut verbunden sind, die nicht in der Bilanz des Instituts konsolidiert werden und nicht im Anwendungsbereich der Abwicklungsbefugnisse liegen, zu verlangen.
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9. Bezüglich der Maßnahme, besondere oder regelmäßige zusätzliche für Abwicklungszwecke relevante …
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Bezüglich der Maßnahme, besondere oder regelmäßige zusätzliche für Abwicklungszwecke relevante Informationspflichten gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU vorzusehen, gelten die folgenden Bestimmungen: - (a) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, Informationspflichten vorzusehen, wenn sie zu dem Urteil kommen, dass diese Anforderungen es ihnen ermöglichen, die in der Abwicklungsstrategie vorgesehenen Abwicklungsinstrumente effektiver anzuwenden oder einen effektiveren Abwicklungsplan aufzustellen.
- (b) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von Instituten die Erstellung von Informationen zur Unterrichtung der Geschäftsführung über die Lage des Instituts (Management-Informationen), einschließlich Abschlüsse und Informationen über Eigenkapital und nachrangige Schulden, zu verlangen, und dem jeweiligen für die Abwicklungsstrategie relevanten Unternehmen bereitzustellen, insbesondere wenn dieses als Zugriffspunkt in einer MPE-Strategie vorgesehen ist, und außerdem zu verlangen, dass Institute auf Anforderung spezifische Informationen für alle Unternehmen bereitstellen können, deren Ausfall wahrscheinlich einen negativen Einfluss auf die Stabilität des Finanzsystems in einem Rechtsgebiet hätte.
- (c) Wenn für ein Institut komplexe operationelle Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe bestehen, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, die zur vollständigen Klarstellung der Struktur dieser Vereinbarungen erforderlichen Informationen zu verlangen.
- (d) Bei Anwendung dieser Maßnahme sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass die Institute in der Lage sind, die verlangten aktuellen Informationen innerhalb der in der Abwicklungsstrategie geforderten Frist vorzulegen, und die Informationssysteme des Instituts sollten alle zur Entwicklung und Umsetzung der Abwicklungsstrategie und zur glaubwürdigen Bewertung vor und während der Abwicklung erforderlichen Daten, z. B. die gemäß Artikel 36 und 74 verlangten Daten, bereitstellen. Die Institute sollten insbesondere sicherstellen, dass die Informationen, die von den Abwicklungsbehörden zur Identifizierung der folgenden Elemente benötigt werden, verfügbar sind:
- - kritische Funktionen,
- - Gläubiger oder Gläubigertypen, die bei der Abwicklung mit der höchsten Wahrscheinlichkeit Schäden ausgleichen werden,
- - Gläubiger von Verbindlichkeiten mit besonderer Bedeutung für kritische Funktionen oder die Umsetzung der Abwicklungsstrategie wie gedeckte und ungedeckte Einlagen von KMU und natürlichen Personen (Sicht der Einzelkundendaten) und
- - für das Risikomanagement der Gruppe maßgebliche Stellen, Dienstleistungen und Funktionen, die aufrechterhalten werden müssen, um den ununterbrochenen Fortbestand kritischer Funktionen sicherzustellen.
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10. Bezüglich der Anforderung, bestimmte Vermögenswerte gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe d der …
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Bezüglich der Anforderung, bestimmte Vermögenswerte gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU zu veräußern, gelten die folgenden Bestimmungen: - (a) Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von Instituten vor der Abwicklung die Veräußerung von Vermögenswerten zu verlangen, wenn die Abwicklungsstrategie die Veräußerung dieser Vermögenswerte erforderlich macht und die Veräußerung während der Abwicklung wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Verwendung oder Umsetzung der Abwicklungsinstrumente hätte oder diese erheblich erschweren würde. Wenn diese Maßnahme ergriffen wird, sollten als zu veräußernde Vermögenswerte diejenigen ausgewählt werden, deren Veräußerung innerhalb des durch die Abwicklungsstrategie vorgesehenen Zeitraums voraussichtlich Druck auf die Preise von Vermögenswerten, Wertverluste und zusätzliche Unsicherheit und Verletzlichkeit der Finanzmärkte und anderer Institute nach sich ziehen würde und sofern diese Auswirkungen wesentliche nachteilige Folgen für die Finanzsysteme nach sich ziehen können.
- (b) Außerdem sollten die Abwicklungsbehörden die Anwendung dieser Maßnahme erwägen, wenn die aktuelle Vermögensstruktur des Instituts sich voraussichtlich nachteilig auf die Durchführbarkeit oder Glaubwürdigkeit der Abwicklungsstrategie auswirken würde. Wenn die Abwicklungsstrategie die Liquidation von Vermögenswerten zur Generierung liquider Mittel für die Weiterführung kritischer Funktionen voraussetzt, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von den Instituten die Veräußerung solcher Vermögenswerte zu verlangen, die unter Stressbedingungen oder zum Zeitpunkt der Abwicklung voraussichtlich nicht liquide wären, um im Gegenzug den Anteil der Vermögenswerte, die voraussichtlich eine höhere Liquidität aufweisen werden, zu erhöhen. Diese Maßnahme sollte auch in Verbindung mit Vermögenswerten in Betracht gezogen werden, die voraussichtlich die gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2014/59/EU geforderte Bewertung wesentlich beeinträchtigen würden. Die Abwicklungsbehörden sollten auch das Risiko berücksichtigen, dass Vermögenswerte oder Finanzmittel in Drittländern festgesetzt werden könnten.
- (c) Bei Anwendung dieser Maßnahme sollten die Abwicklungsbehörden die Auswirkungen der Veräußerung auf die Märkte der betroffenen Vermögenswerte - auch infolge von Veräußerungen, die von weiteren Instituten gefordert werden - beachten.
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11. Bezüglich der Anforderung, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten gemäß Artikel 17 …
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Bezüglich der Anforderung, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe e der Richtlinie 2014/59/EU einzuschränken oder einzustellen, gelten die folgenden Bestimmungen: - (a) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, vom Institut eine Einschränkung komplexer Praktiken mit Verbindung zur Vermarktung, Verbuchung, Finanzierung und Risikosteuerung von Handels- und Absicherungsgeschäften und deren Ansiedlung innerhalb der Gruppe zu verlangen, wenn diese Praktiken die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Abwicklungsstrategie untergraben.
- (b) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von den Instituten eine Einschränkung ihrer Aktivitäten in Drittländern zu verlangen, in denen kein hinreichender Abwicklungsmechanismus vorgesehen ist, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass die Unfähigkeit dieser Länder, die Fortführung der Aktivitäten des Unternehmens im Laufe einer Abwicklung zu gewährleisten, später die Fähigkeit der Abwicklungsbehörde untergraben könnte, die Fortführung kritischer Funktionen in einem Mitgliedstaat sicherzustellen.
- (c) Die Abwicklungsbehörden sollten überlegen, ob sie von Instituten eine Einschränkung der für andere Institute oder Finanzmarktteilnehmer erbrachten Dienstleitungen verlangen, wenn sie auf Grundlage einer allgemeinen Bewertung der Funktionen des Instituts zu dem Urteil kommen, dass diese Dienstleistungen während der Abwicklung nicht mehr erbracht werden könnten und ihre Unterbrechung die Stabilität der Abnehmer dieser Dienstleistungen gefährden würde.
- (d) Wenn infolge rechtlicher Auflagen oder einer aufsichtsrechtlichen Entscheidung eine Aufspaltung bestimmter Aktivitäten auf eine Zweckgesellschaft erforderlich ist, die bestimmte andere Aktivitäten nicht ausführen dürfte, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, ob sie dieser Gesellschaft die Ausübung bestimmter zusätzlicher Aktivitäten untersagen sollten, wenn dies zur Absicherung der Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit beim Einsatz von Abwicklungsinstrumenten auf alle Teile der Gruppe nach der Aufspaltung erforderlich ist.
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12. Bezüglich der Maßnahmen, mit denen die Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche …
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Bezüglich der Maßnahmen, mit denen die Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche bzw. die Veräußerung neuer oder bestehender Produkte gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe f der Richtlinie 2014/59/EU eingeschränkt oder unterbunden wird, gelten die folgenden Bestimmungen: - (a) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, Einschränkungen für Produkte aufzuerlegen, deren Strukturierung den Einsatz von Abwicklungsinstrumenten behindert oder deren Anwendung umgehen soll.
- (b) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, die Entwicklung oder Veräußerung von Produkten, die dem Recht von Drittländern unterliegen, oder von Instrumenten einzuschränken, die von Unternehmen in einem ausländischen Hoheitsgebiet ausgegeben werden, z. B. von einer Zweigstelle oder Zweckgesellschaft in einem Drittland, wenn das Recht des Drittlandes keine Anerkennung oder effektive Durchsetzbarkeit der in der Abwicklungsstrategie vorgesehenen Abwicklungsbefugnisse vorsieht oder wenn die Veräußerung dieser Produkte voraussichtlich wesentliche nachteilige Auswirkungen auf den Einsatz oder die Umsetzung von Abwicklungsbefugnissen hat. Unter diesen Umständen sollten die Behörden auch erwägen, die Veräußerung an Anleger im ausländischen Rechtsgebiet zu beschränken, wenn die Beteiligung dieser Anleger an diesen Produkten zu gerichtlichen Klagen gegen die Abwicklungsbehörde führen könnte.
- (c) Die Behörden sollten erwägen, von Instituten eine Einschränkung der Entwicklung oder Veräußerung von Produkten zu verlangen, wenn durch die Komplexität dieser Produkte die Bewertung der Verpflichtungen des Instituts durch die Abwicklungsbehörde behindert oder die Bewertung gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2014/59/EU erheblich erschwert wird.
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13. Bezüglich der Anforderung, die rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts gemäß …
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Bezüglich der Anforderung, die rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe g der Richtlinie 2014/59/EU zu ändern, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden können, gelten die folgenden Bestimmungen: - (a) Die Anwendung dieser Maßnahme sollte in Betracht gezogen werden, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Urteil kommt, dass die rechtliche und operative Struktur des Instituts oder der Gruppe zu komplex oder zu verflochten ist, um bei einer Abwicklung die fortgesetzte Verfügbarkeit kritischer Funktionen gewährleisten oder die Aufspaltung des Instituts oder der Gruppe im Rahmen einer Abwicklungsstrategie, die eine Aufspaltung der Gruppe oder eine Abwicklung oder Übertragung bestimmter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorsieht, durchführen zu können.
- (b) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von Gruppen die Ausrichtung der Struktur ihrer Rechtsträger an regionalen Blöcken oder Kerngeschäftssparten zu verlangen, wenn dies für die effektive Umsetzung einer MPE-Strategie und zur Gewährleistung, dass bestimmte Teilgruppen oder Unternehmen abgeteilt werden können, erforderlich ist, insbesondere wenn kritische Funktionen bestimmten Geschäftssparten zugeordnet werden können und andere Geschäftssparten keine kritischen Funktionen beinhalten. Dies sollte insbesondere für zentrale Funktionen wie Absicherungs- und Risikomanagement, Handels- und Liquiditätsmanagement sowie Sicherheitenmanagement, Liquiditätsmanagement und sonstige wichtige Vermögens- und Finanzfunktionen gelten, sofern diese Funktionen nicht durch Markttransaktionen mit externen Akteuren ersetzt werden können. Gemäß der Abwicklungsstrategie sollten die Abwicklungsbehörden umfangreiche unternehmensübergreifende Buchungs- und Absicherungspraktiken verhindern und sicherstellen, dass die abzuwickelnden Unternehmen allein betrachtet über hinreichende eigenständige Ressourcen für Buchhaltung und Risikomanagement verfügen. Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von Instituten die Einrichtung effektiver und eigenständiger Governance-, Kontroll- und Managementmechanismen für jede Untergruppe oder jedes Unternehmen zu verlangen.
- (c) Wenn infolge rechtlicher Auflagen oder einer aufsichtsrechtlichen Entscheidung eine organisatorische Abspaltung bestimmter Aktivitäten erforderlich ist, sollten die Abwicklungsbehörden prüfen, ob sie im Bedarfsfall eine Abspaltung zusätzlicher Aktivitäten verlangen, um die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit des Einsatzes von Abwicklungsinstrumenten auf alle Teile der Gruppe nach der Abspaltung zu gewährleisten.
- (d) Die Abwicklungsbehörden sollten sicherstellen, dass Tochterunternehmen, die für die Fortführung kritischer Funktionen entscheidend sind, in der EU oder in Drittländern ansässig sind, die kein Hindernis für die Abwicklung darstellen.
- (e) Sofern die Abwicklungsstrategie eine Aufspaltung des Instituts oder der Gruppe oder einen Eigentumswechsel durch Veräußerung oder Übertragung vorsieht, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von den Instituten zu verlangen, die kritischen Funktionen und den Zugang zu Infrastruktur und gemeinsamen Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die deren Fortführung ermöglicht. Sofern dies erforderlich ist, um eine Abwicklungsstrategie glaubwürdig und durchführbar zu machen, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von Instituten eine Änderung ihrer operativen Struktur zu verlangen, um die Abhängigkeit wesentlicher Unternehmen oder zentraler Geschäftssparten in Untergruppen von wichtiger Infrastruktur, IT-Ausstattung, Personal oder anderen kritischen gemeinsamen Dienstleistungen aus anderen Untergruppen zu verhindern. Dies sollte auch für Management-Informationssysteme gelten. Es sollte sichergestellt sein, dass angemessene Governance- und Kontrollmechanismen eingerichtet wurden und die erforderlichen finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen, damit interne und externe Dienstleister ihre Dienstleistungen weiterhin erbringen können.
- (f) Sofern dies erforderlich ist, um die Erbringung kritischer gemeinsamer Dienstleistungen nach der Abwicklung zu gewährleisten, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von Instituten die Verlagerung dieser Dienstleistungen in getrennte operative Tochterunternehmen zu verlangen. Bei der Anwendung dieser Maßnahmen sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von diesen operativen Tochterunternehmen zu verlangen, dass
- - sie ihre Aktivitäten auf das Erbringen dieser Dienstleistungen beschränken und angemessene Beschränkungen im Hinblick auf Risiken und Aktivitäten anwenden,
- - sie über eine angemessene Kapitalausstattung verfügen, um über einen angemessenen Zeitraum ihre operativen Kosten decken zu können,
- - sie die für eine Auslagerung der betroffenen Funktionen geltenden Anforderungen erfüllen und
- - sie ihre Dienstleistungen gemäß innerhalb der Gruppe geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen erbringen, die der Abwicklung gegenüber robust sind.
Die Vertragsbedingungen dieser Vereinbarungen, die Governance-Mechanismen dieser Tochterunternehmen und ihre Eigentumsstruktur sollten so beschaffen sein, dass die Fortführung der Dienstleistungen nach der Abwicklung gewährleistet ist. - (g) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von Instituten das Einleiten von Vorsichtsmaßnahmen zu verlangen, die es ihnen in einer Abwicklungssituation ermöglichen, die besonderen Anforderungen aller Finanzmarktinfrastrukturen (FMI), an denen sie teilnehmen, wie z. B. dem Zugang zu Clearing-, Zahlungs- und Abrechnungssystemen, für alle Untergruppen und wesentlichen Unternehmen der Untergruppe während der Abwicklung und gegebenenfalls für einen Empfänger, auf den kritische Funktionen übertragen wurden, zu erfüllen. Sofern dies erforderlich ist, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von Instituten angemessene Anstrengungen zur entsprechenden Nachverhandlung von Verträgen mit FMI zu verlangen, vorbehaltlich von Maßnahmen zum Schutz des soliden Risikomanagements und des ordnungsgemäßen Betriebs der FMI.
- (h) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von Instituten zu verlangen, dass diese kritische Abhängigkeiten des Instituts, der Gruppe oder von Untergruppen von Dienstleistungen verhindern, die aufgrund von Verträgen erbracht werden, die nicht dem Recht eines EU-Mitgliedstaates unterliegen und die Kündigung im Fall der Abwicklung von Unternehmen einer Gruppe zulassen. Eine Abhängigkeit ist als kritisch einzustufen, wenn sie kritische Funktionen des Instituts betrifft.
- (i) Sofern eine SPE-Strategie die Abwicklung von Geschäftssparten ohne kritische Funktion vorsieht, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von den Instituten zu verlangen, dass diese Geschäftssparten innerhalb oder außerhalb der bestehenden Organisation voneinander getrennt werden können, worunter auch die Fähigkeit zur Veräußerung bestimmter Geschäftsbereiche in Fällen zählt, in denen die Abwicklungsstrategie deren Veräußerung erforderlich macht. Sofern dies erforderlich ist, um die Trennbarkeit sicherzustellen, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von den Instituten eine Änderung ihrer Organisation in Drittländern von Zweigstellen zu Tochterunternehmen oder eine interne Abspaltung aller oder bestimmter Funktionen und Geschäftssparten in diesen Zweigstellen zu verlangen, um eine Ausgliederung dieser Funktionen vorzubereiten und ihre Übertragung auf ein getrenntes Unternehmen zu erleichtern.
- (j) Sofern dies für eine effektive Umsetzung einer SPE-Strategie erforderlich ist, sollte die Finanzierung von Tochterunternehmen durch das oberste Unternehmen der Gruppe einen angemessen nachgeordneten Rang haben, nicht Gegenstand von Aufrechnungen sein und/oder angemessene Regelungen zur Übertragung von Verlusten auf den Rechtsträger beinhalten, auf den Abwicklungsinstrumente anderer Mitglieder der Unternehmensgruppe anwendbar würden, so dass die entsprechenden operativen Unternehmen der Gruppe existenzfähig bleiben. Die Finanzierung sollte so strukturiert sein, dass die Gruppe oder der Teil der Gruppen, die kritische Funktionen ausüben, nicht nach einer Herabschreibung und Umwandlung eines erheblichen Teils der Instrumente, die Gegenstand der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse sind, aufgespalten werden. Sofern die Abwicklungsstrategie von der Neuzuteilung von Eigenkapital und liquiden Mitteln innerhalb der Gruppe abhängt, sollten sich das Eigenkapital und die liquiden Mittel in einem Rechtsgebiet befinden, in dem die Neuzuteilung innerhalb lokaler aufsichtsrechtlicher Grenzen zulässig ist.
- (k) Sofern dies erforderlich ist, um die Trennbarkeit kritischer Funktionen von anderen Funktionen zu gewährleisten, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, die Gründung einer Holdinggesellschaft zu verlangen, die unter den in Punkt 14 b beschriebenen Umständen keine kritischen Funktionen ausübt. Die Überlegungen gemäß Punkt 14 c gelten entsprechend.
- (l) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von den Instituten das Ergreifen geeigneter Vorsichtsmaßnahmen zu verlangen, um Schlüsselpersonal verfügbar zu haben, zu binden oder zu ersetzen, wenn dies für die Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie erforderlich ist, worunter auch das Ersetzen des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU fällt.
- (m) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von Instituten die Gewährleistung der Fortführung von Management-Informationssystemen zu verlangen. Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen zu verlangen, dass die Informationssysteme und verfügbaren Daten des Instituts sicherstellen, dass die Behörden die für die Umsetzung der Abwicklungsstrategie und die Bewertungen vor und während der Abwicklung erforderlichen Daten abrufen können. Insbesondere sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von den Instituten zu verlangen, dass sie die Ausübungsfähigkeit der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse zum Zeitpunkt der Abwicklung gewährleisten, indem sie die Identifizierung der Verbindlichkeiten, Zahlungsaussetzungen und die technische Durchführung der Herabschreibung und Umwandlung ermöglichen.
- (n) Außerdem sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von den Instituten eine Reduzierung der Komplexität und des Volumens ihres Handelsbuches zu verlangen, wenn dies für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente, insbesondere des Bail-in-Instrumentes, im Hinblick auf große Portfolios aus Derivaten und anderen Finanzkontrakten, den Mangel an Transparenz und Zugriffsmöglichkeiten, die Komplexität oder Volatilität der Kennzahlen sowie die Bewertung der Produkte und Portfolios im Handelsbuch und deren interne Verflechtung, erforderlich ist.
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14. Bezüglich der Anforderung gegenüber einem Mutterunternehmen, gemäß Artikel 17 Absatz 5 …
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Bezüglich der Anforderung gegenüber einem Mutterunternehmen, gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe h der Richtlinie 2014/59/EU eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen, gelten die folgenden Bestimmungen: - (a) Die Abwicklungsbehörden sollten die Anwendung dieser Maßnahme in Betracht ziehen, wenn sie zu dem Urteil kommen, dass eine durchführbare und glaubwürdige Abwicklung des in der EU angesiedelten Teils einer nicht der EU-Aufsicht unterstehenden Bank nicht möglich ist, da es kein Mutterunternehmen gibt, dass dem EU-Recht unterliegt. Die Abwicklungsbehörden sollten insbesondere dann in Erwägung ziehen, die Gründung einer EU-Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu verlangen, wenn die Begebung von Schuldtiteln auf dieser Ebene erforderlich ist, um eine angemessene Menge und ordnungsgemäße Zuordnung von Verbindlichkeiten vorzusehen, die voraussichtlich zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung beitragen, damit der Ausgleich von Verlusten auf Ebene der operativen Tochterunternehmen ermöglicht und die Fungibilität der Verbindlichkeiten, die zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung im EU-Teil der Gruppe beitragen dürften, gewährleistet werden kann.
- (b) Außerdem kann diese Maßnahme angewandt werden, wenn zu Zwecken der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten auf Ebene einer Holdinggesellschaft anstelle der operativen Unternehmen erforderlich ist, insbesondere im Hinblick auf potenzielle Ausnahmen von der Bail-in-Befugnis. Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, diese Maßnahme in Verbindung mit Einschränkungen der operativen Tätigkeiten der Finanzholdinggesellschaft anzuwenden, wenn die operativen Tätigkeiten auf dieser Ebene die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Umsetzung der Abwicklungsstrategie erheblich behindern. Insbesondere sollten die Abwicklungsbehörden die Festlegung angemessener Einschränkungen erwägen, um die Finanzholdinggesellschaft daran zu hindern, kritische Funktionen oder Dienstleistungen für andere Unternehmen der Gruppe zu leisten, von denen wiederum andere kritische Dienstleistungen, die diese Unternehmen erbringen, abhängen. Sofern erforderlich, sollte die Bilanz der Mutterholdinggesellschaft ausschließlich Eigenkapital und die Verbindlichkeiten, die zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung beitragen dürften, beinhalten.
- (c) Sofern es wesentliche Aktivitäten von EU-Zweigstellen bei der Ausübung kritischer Funktionen gibt, deren Fortführung durch die Abwicklungsplanung des entsprechenden Drittlandunternehmens nicht angemessen berücksichtigt ist oder von denen ein erhebliches Ansteckungsrisiko ausgeht, das sich in der Abwicklungsplanung des entsprechenden Drittlandunternehmens nicht angemessen widerspiegelt, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, die Gründung eines Tochterunternehmens zu verlangen oder dies mit einer gemäß Punkt a geforderten Finanzholdinggesellschaft zu erfassen.
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15. Bezüglich der Anforderung gegenüber einem Mutterunternehmen oder einem Unternehmen im Sinne von …
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Bezüglich der Anforderung gegenüber einem Mutterunternehmen oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c und d, gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe i der Richtlinie 2014/59/EU die in Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU angeführten Schuldinstrumente oder Darlehen auszugeben, gelten die folgenden Bestimmungen: - (a) In Abhängigkeit von der bevorzugten Abwicklungsstrategie sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von einem Unternehmen auf der geeigneten Ebene die Ausgabe einer ausreichenden Menge von Verbindlichkeiten, die erwartungsgemäß zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung beitragen, zu verlangen, wobei das Verlustpotenzial bei den durch die Abwicklungsstrategie erfassten Unternehmen ohne ausreichende eigene Verbindlichkeiten, die zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung beitragen dürften, und gegebenenfalls bei weiteren Unternehmen derselben Gruppe zu berücksichtigen sind. Sofern die Abwicklungsstrategie von der Fungibilität von Verbindlichkeiten abhängt, die voraussichtlich zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung beitragen, sollten die Abwicklungsbehörden die vor Ort geltenden aufsichtsrechtlichen Beschränkungen und bestehenden Vereinbarungen über die finanzielle Unterstützung innerhalb der Gruppe berücksichtigen.
- (b) Bei einer SPE-Strategie sollten die für den Verlustausgleich berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausreichen, um Verluste in allen Teilen der Gruppe auszugleichen und gemäß der Abwicklungsstrategie die Integrität und Betriebsfähigkeit derjenigen Teile der Gruppe zu gewährleisten, die kritische Funktionen wahrnehmen. In Ermangelung ausreichender Verbindlichkeiten, die erwartungsgemäß zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung auf Ebene eines Tochterunternehmens beitragen, sowie ggf. zur Umsetzung einer SPE-Abwicklungsstrategie sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von der Mutter- oder Holdinggesellschaft die Bereitstellung von Finanzmitteln in nachrangiger Form für das Tochterunternehmen zu verlangen, um die Aufwärtsverlagerung von Verlusten von der Ebene des Tochterunternehmens zu ermöglichen und damit die Einbeziehung des Tochterunternehmens in die Abwicklung zu vermeiden. Eine Aufrechnung der Forderungen des Tochterunternehmens gegenüber dem Mutterunternehmen und der Forderungen des Mutterunternehmens gegenüber dem Tochterunternehmen sollte nicht vorgesehen sein.
- (c) Bei einer MPE-Strategie sollten an jedem Ansatzpunkt ausreichende, für den Verlustausgleich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorhanden sein, um die Verluste aller in die MPE-Abwicklungseinheit einbezogenen Unternehmen auszugleichen.
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16. Bezüglich der Anforderung, gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe j der Richtlinie 2014/59/EU …
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Bezüglich der Anforderung, gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe j der Richtlinie 2014/59/EU andere Schritte zu unternehmen, um die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU zu erfüllen, einschließlich insbesondere des Versuchs einer Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist, gelten die folgenden Bestimmungen: Die Abwicklungsbehörden sollten das Risiko einer Ausnahme von Verbindlichkeiten von der Berücksichtigungsfähigkeit für den Verlustausgleich oder die Rekapitalisierung unter Berücksichtigung unter anderem von (i) Laufzeit, (ii) Nachrangigkeit, (iii) Art der Eigentümer und Übertragbarkeit, (iv) dem Risiko einer Ausnahme der Verbindlichkeiten vom Verlustausgleich bei der Abwicklung und (v) sonstigen rechtlichen Hindernissen wie einem Mangel an Anerkennung von Abwicklungsinstrumenten nach dem Recht eines Drittlandes oder dem Bestehen von Aufrechnungsansprüchen, jeweils nach dem Recht des Rechtsgebiets, dem die Verbindlichkeit oder das Instrument unterliegen, und im Hinblick auf die Abwicklungsstrategie bewerten.
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17. Bezüglich der Anforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 5 …
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Bezüglich der Anforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe k der Richtlinie 2014/59/EU zwecks Kontrolle des Instituts eine getrennte Finanzholdinggesellschaft errichtet, wenn es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, gelten die folgenden Bestimmungen: Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von einer gemischten Holdinggesellschaft die Errichtung einer getrennten Finanzholdinggesellschaft zu verlangen, wenn dies die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der voneinander getrennten Abwicklung der Bank- oder Anlagetätigkeiten wesentlich erleichtert, und dabei das Risiko einer Ansteckung der verschiedenen Segmente des Finanzsektors und der übrigen Wirtschaft in Betracht ziehen. Die Abwicklungsbehörden sollten die im Absatz 14 beschriebenen Vorteile für die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Abwicklungsstrategie beachten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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