+16. Laut Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/49/EU müssen Sicherheiten von jeglichen …
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16. Laut Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/49/EU müssen Sicherheiten von jeglichen …
Laut Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/49/EU müssen Sicherheiten von jeglichen Rechten Dritter unbelastet sein. Dementsprechend sollten die Einlagensicherungssysteme oder die benannten Behörden keine risikoarmen Schuldtitel akzeptieren, die bereits mit Pfandrechten oder anderen Sicherheitsvereinbarungen belastet oder besichert sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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