+16. Laut Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/49/EU müssen Sicherheiten von jeglichen …

16. Laut Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/49/EU müssen Sicherheiten von jeglichen …

Laut Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/49/EU müssen Sicherheiten von jeglichen Rechten Dritter unbelastet sein. Dementsprechend sollten die Einlagensicherungssysteme oder die benannten Behörden keine risikoarmen Schuldtitel akzeptieren, die bereits mit Pfandrechten oder anderen Sicherheitsvereinbarungen belastet oder besichert sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/