+7. Ungeachtet dessen, ob eine EBA ‐ Behörde Adressat gemäß Absatz 6 Buchstabe a ist, gilt in dem …

7. Ungeachtet dessen, ob eine EBA ‐ Behörde Adressat gemäß Absatz 6 Buchstabe a ist, gilt in dem …

Ungeachtet dessen, ob eine EBA ‐ Behörde Adressat gemäß Absatz 6 Buchstabe a ist, gilt in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat mehr als eine Behörde im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2014/17/EU benannt hat und eine von ihnen keine EBA ‐ Behörde ist, dass die im Sinne dieses Artikels benannte EBA ‐ Behörde unbeschadet etwaiger gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Hypothekarkredit ‐ Richtlinie angenommener nationaler Regelungen

  • a. die andere benannte Behörde ohne unnötigen Aufschub über diese Leitlinien und ihre Umsetzungsfrist informieren sollte;
  • b. die Behörde schriftlich auffordern sollte, die Anwendung der Leitlinien zu prüfen;
  • c. diese Behörde schriftlich auffordern sollte, entweder der EBA oder der EBA ‐ Behörde innerhalb von zwei Monaten nach der Benachrichtigung gemäß Buchstabe a mitzuteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt, sowie
  • d. gegebenenfalls die gemäß Buchstabe c erhaltenen Informationen unverzüglich an die EBA weiterleiten sollte.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/