+14. Institute sollten a. ihre einzelnen Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, alle …
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14. Institute sollten a. ihre einzelnen Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, alle …
Institute sollten - a. ihre einzelnen Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, alle für das Institut aus diesen erwachsenden potenziellen Risiken und die mögliche Auswirkung dieser Risiken ermitteln;
- b. einen internen Rahmen für die Ermittlung, Steuerung, Kontrolle und Minderung der unter Buchstabe a fallenden Risiken einrichten. Dieser Rahmen sollte klar definierte Analysen umfassen, die von den Risikobeauftragten im Hinblick auf das Geschäft eines Schattenbankunternehmens, gegenüber dem eine Risikoposition entsteht, sowie im Hinblick auf die potenziellen Risiken für das Institut und die Wahrscheinlichkeit eines Ansteckungseffekts, der von diesen Risiken für das Unternehmen ausgeht, durchzuführen sind. Diese Analysen sollten unter der Aufsicht des Kreditrisikokomitees durchgeführt werden, das in angemessener Weise von den Ergebnissen in Kenntnis gesetzt werden sollte;
- c. sicherstellen, dass die unter Buchstabe a fallenden Risiken im Rahmen des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) und der Kapitalplanung des Instituts angemessen berücksichtigt werden;
- d. auf der Grundlage der nach Buchstabe a durchgeführten Bewertung die Risikotoleranz und die Risikobereitschaft des Instituts in Bezug auf Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen festlegen;
- e. ein robustes Verfahren einführen, um Verflechtungen zwischen Schattenbankunternehmen sowie zwischen Schattenbankunternehmen und dem Institut festzustellen. Dieses Verfahren sollte insbesondere Situationen erfassen, in denen Verflechtungen nicht bestimmt werden können, und sollte geeignete Risikominderungstechniken für den Umgang mit den aus dieser Unsicherheit erwachsenden potenziellen Risiken umfassen;
- f. im Rahmen ihres Gesamtrisikomanagements über wirksame Verfahren und Prozesse für die Berichterstattung an das Leitungsorgan in Bezug auf Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen verfügen;
- g. geeignete Aktionspläne für den Fall einführen, dass die vom Institut im Einklang mit Abschnitt 5 festgesetzten Obergrenzen überschritten werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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