+20. Falls Institute nicht in der Lage sind, den im Abschnitt 5 beschriebenen Hauptansatz …

20. Falls Institute nicht in der Lage sind, den im Abschnitt 5 beschriebenen Hauptansatz …

Falls Institute nicht in der Lage sind, den im Abschnitt 5 beschriebenen Hauptansatz anzuwenden, sollten sie für ihre aggregierten Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen die für Großkredite geltenden Obergrenzen gemäß Artikel 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (einschließlich Artikel 395 Absatz 5 derselben Verordnung) anwenden („Fallback-Ansatz“).

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/