+20. Falls Institute nicht in der Lage sind, den im Abschnitt 5 beschriebenen Hauptansatz …
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20. Falls Institute nicht in der Lage sind, den im Abschnitt 5 beschriebenen Hauptansatz …
Falls Institute nicht in der Lage sind, den im Abschnitt 5 beschriebenen Hauptansatz anzuwenden, sollten sie für ihre aggregierten Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen die für Großkredite geltenden Obergrenzen gemäß Artikel 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (einschließlich Artikel 395 Absatz 5 derselben Verordnung) anwenden („Fallback-Ansatz“).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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