+21. Der Fallback-Ansatz sollte in folgender Weise Anwendung finden: a) Falls Institute die …

21. Der Fallback-Ansatz sollte in folgender Weise Anwendung finden: a) Falls Institute die …

Der Fallback-Ansatz sollte in folgender Weise Anwendung finden:

  • a) Falls Institute die Anforderungen in Bezug auf wirksame Verfahren und Kontrollmechanismen oder in Bezug auf die Überwachung durch ihr Leitungsorgan (wie im Abschnitt 4 beschrieben) nicht erfüllen können, sollten sie für alle gegenüber Schattenbankunternehmen gehaltenen Risikopositionen (d. h. die Summe all ihrer Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen) den Fallback-Ansatz anwenden.
  • b) Falls Institute die Anforderungen in Bezug auf wirksame Verfahren und Kontrollmechanismen oder in Bezug auf die Überwachung durch ihr Leitungsorgan (wie im Abschnitt 4 beschrieben) zwar erfüllen können, aber nicht in der Lage sind, genügend Informationen zu sammeln, um geeignete Obergrenzen gemäß Abschnitt 5 festzusetzen, sollten sie den Fallback-Ansatz nur für diejenigen Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen anwenden, für die ihnen keine ausreichenden Informationen zur Verfügung stehen. Für die restlichen Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen sollte der im Abschnitt 5 beschriebene Hauptansatz angewendet werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/