+17. Nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU sollten sich Kooperationsvereinbarungen …
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17. Nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU sollten sich Kooperationsvereinbarungen …
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU sollten sich Kooperationsvereinbarungen mindestens auf folgende drei wesentliche Bereiche beziehen: - i. Modalitäten für die Erstattung von Einlegern bei Zweigstellen von Kreditinstituten, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU;
- ii. Modalitäten für die Übertragung von Beiträgen nach Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49 von einem Einlagensicherungssystem auf ein anderes für den Fall, dass ein Kreditinstitut ein Einlagensicherungssystem verlässt und sich einem anderen anschließt, wozu sowohl grenzüberschreitende als auch inländische Übertragungen zählen;
- iii. Modalitäten für die gegenseitige Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen nach Artikel 12 der Richtlinie 2014/49/EU.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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