+17. Nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU sollten sich Kooperationsvereinbarungen …

17. Nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU sollten sich Kooperationsvereinbarungen …

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU sollten sich Kooperationsvereinbarungen mindestens auf folgende drei wesentliche Bereiche beziehen:

  • i. Modalitäten für die Erstattung von Einlegern bei Zweigstellen von Kreditinstituten, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU;
  • ii. Modalitäten für die Übertragung von Beiträgen nach Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49 von einem Einlagensicherungssystem auf ein anderes für den Fall, dass ein Kreditinstitut ein Einlagensicherungssystem verlässt und sich einem anderen anschließt, wozu sowohl grenzüberschreitende als auch inländische Übertragungen zählen;
  • iii. Modalitäten für die gegenseitige Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen nach Artikel 12 der Richtlinie 2014/49/EU.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/