+5. Zentrale Mindestelemente der Kooperationsvereinbarungen
---+17. Nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU sollten sich Kooperationsvereinbarungen …
---+18. Für jeden dieser drei Bereiche enthält dieser Abschnitt eine Liste von zentralen …
---+5.1 Modalitäten für die Erstattung von Einlegern bei Zweigstellen
------+40. In ergänzenden bilateralen oder multilateralen Kooperationsabkommen sollten zudem folgende …
------+41. Die Kooperationsvereinbarungen sollten die Bestimmung enthalten, dass es sich bei der Währung …
------+42. Besteht nach dem Recht des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats die …
------+43. Ist ein Währungsumtausch erforderlich, sollte hierfür der Kassakurs verwendet werden, der von …
------+44. Die in den Absätzen 32 bis 34 genannten erforderlichen Mittel sollten in der Währung der …
------+45. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass das Einlagensicherungssystem des …
------+46. Sofern das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats in der Lage ist, die …
------+47. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass die Einlagensicherungssysteme …
------+48. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und das Einlagensicherungssystem des …
------+49. Bei den für die Kommunikation mit den Einlegern und zwischen dem Einlagensicherungssystem des …
------+50. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, welche Arten von Kosten das …
------+51. Um erstattungsfähig zu sein, sollten die dem Einlagensicherungssystem des …
------+52. In den Kooperationsvereinbarungen kann festgelegt werden, dass a. das Einlagensicherungssystem …
------+53. Erfolgt die Kostenrückerstattung für das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats …
------+54. Um das Vertrauen in die Fähigkeit der Einlagensicherungssysteme zur Erfüllung ihrer Aufgaben im …
------+55. Eine solche Prüfung, die der Zustimmung der Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls der …
------+19. In Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen oder gegebenenfalls benannten …
------+20. In den Kooperationsvereinbarungen sollten die Inhalte der Mitteilung über die …
------+21. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte das Einlagensicherungssystem …
------+22. Die Mitteilung sollte dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats durch das …
------+23. Während Einlagensicherungssysteme nach Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/49/EU …
------+24. In den Kooperationsvereinbarungen sollte eine Frist angegeben sein, innerhalb der das …
------+25. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte das individualisierte …
------+26. Für den Fall, dass dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats nicht alle …
------+27. Die Einlagensicherungssysteme sollten einander unverzüglich über jede Aktualisierung dieser …
------+28. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte sich darum bemühen, dass der zu …
------+29. Nach der ersten Auszahlung sollte das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats auf …
------+30. In den Kooperationsvereinbarungen sollte vorgesehen sein, dass das Einlagensicherungssystem des …
------+31. Bei den gewählten Konten und Übertragungsmethoden sollten eine höchstmögliche Sicherheit der …
------+32. In den Kooperationsvereinbarungen sollte die Frist für die Bereitstellung der erforderlichen …
------+33. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte dem Einlagensicherungssystem …
------+34. Mittel, die dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats zu viel gezahlt wurden …
------+35. Ist die Frist, innerhalb der das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats den …
------+36. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte das Einlagensicherungssystem des …
------+37. Beantragt ein Einleger – entweder direkt beim Einlagensicherungssystem des …
------+38. Für den Fall, dass die vollständige Auszahlung unmittelbar bevorsteht oder eine Teilauszahlung …
------+39. In den Kooperationsvereinbarungen sollte das Verfahren für die Erstattung von zeitweiligen …
------+56. Sämtliche Kosten, die aufgrund von Verzögerungen bei der Bereitstellung der …
------+57. Ist die Verzögerung auf Handlungen des Einlagensicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaats …
------+58. Nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU übernimmt das Einlagensicherungssystem des …
------+59. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und das Einlagensicherungssystem des …
---+5.2 Modalitäten für die Übertragung von Beiträgen und den Informationsaustausch zwischen Einlagensicherungssystemen
------+60. In den Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen oder gegebenenfalls den …
------+61. Nach Artikel 14 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/49/EU sind …
------+62. Während durch die oben genannte Bestimmung eine Reihe gemeinsamer Mindeststandards in Bezug auf …
------+63. Die Bereitstellung präziser Daten ist ein wesentlicher Schritt, um einen wirksamen …
------+64. Die Frist sollte festgelegt werden, bevor das Institut formell das übertragende …
------+65. Es sollten sämtliche Informationen übermittelt werden, die das übertragende und das empfangende …
------+66. Das übertragende Einlagensicherungssystem sollte nicht verpflichtet sein, neue Informationen …
------+67. Das übertragende Einlagensicherungssystem sollte die Möglichkeit haben, die Weitergabe von …
------+68. Sämtliche Kosten für die Erhebung der Mittel durch das übertragende Einlagensicherungssystem – …
------+69. Das empfangende Einlagensicherungssystem sollte dem übertragenden Einlagensicherungssystem die …
------+70. In den Kooperationsvereinbarungen sollte anerkannt werden, dass das übertragende …
------+71. Nach Absatz 13 Buchstabe d der EBA-Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen gegenüber …
------+72. In den Kooperationsvereinbarungen sollte die Frist festgelegt werden, innerhalb der das …
------+73. Entscheidet sich das übertragende Einlagensicherungssystem dazu, die Verpflichtungen zu …
------+74. Entscheidet sich das übertragende Einlagensicherungssystem dazu, die Zahlungsverpflichtungen …
------+75. Eine Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem ist eine notwendige Voraussetzung für …
------+76. Ist das empfangende Einlagensicherungssystem bereit, das Risiko auf sich zu nehmen, das …
------+77. Die Einlagensicherungssysteme sollten bei der gegenseitigen Übermittlung von Informationen in …
------+78. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass das empfangende …
------+79. Die Kooperationsvereinbarungen sollten eine Klausel enthalten, wonach im Falle von …
---+5.3 Modalitäten für die Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen
------+80. In der Kooperationsvereinbarung sollte angegeben sein, ob die einschlägigen …
------+81. Stimmen die Einlagensicherungssysteme einer gegenseitigen Kreditvergabe nicht zu, entweder weil …
------+82. Beabsichtigen die Einlagensicherungssysteme, sich gegenseitig Kredite zu gewähren, sollte in …
---+5.4 Effektive Beilegung von Streitigkeiten
------+83. Kooperationsvereinbarungen sollten eine Klausel enthalten, wonach jede Partei jegliche …

5. Zentrale Mindestelemente der Kooperationsvereinbarungen

5. Zentrale Mindestelemente der Kooperationsvereinbarungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
17. Nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU sollten sich Kooperationsvereinbarungen …

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU sollten sich Kooperationsvereinbarungen mindestens auf folgende drei wesentliche Bereiche beziehen:

  • i. Modalitäten für die Erstattung von Einlegern bei Zweigstellen von Kreditinstituten, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU;
  • ii. Modalitäten für die Übertragung von Beiträgen nach Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49 von einem Einlagensicherungssystem auf ein anderes für den Fall, dass ein Kreditinstitut ein Einlagensicherungssystem verlässt und sich einem anderen anschließt, wozu sowohl grenzüberschreitende als auch inländische Übertragungen zählen;
  • iii. Modalitäten für die gegenseitige Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen nach Artikel 12 der Richtlinie 2014/49/EU.
18. Für jeden dieser drei Bereiche enthält dieser Abschnitt eine Liste von zentralen …

Für jeden dieser drei Bereiche enthält dieser Abschnitt eine Liste von zentralen Mindestelementen für Kooperationsvereinbarungen.

5.1 Modalitäten für die Erstattung von Einlegern bei Zweigstellen

5.1 Modalitäten für die Erstattung von Einlegern bei Zweigstellen

5.2 Modalitäten für die Übertragung von Beiträgen und den Informationsaustausch zwischen Einlagensicherungssystemen

5.2 Modalitäten für die Übertragung von Beiträgen und den Informationsaustausch zwischen Einlagensicherungssystemen

5.3 Modalitäten für die Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen

5.3 Modalitäten für die Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen

5.4 Effektive Beilegung von Streitigkeiten

5.4 Effektive Beilegung von Streitigkeiten

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/