+5. Zentrale Mindestelemente der Kooperationsvereinbarungen
---+17. Nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU sollten sich Kooperationsvereinbarungen …
---+18. Für jeden dieser drei Bereiche enthält dieser Abschnitt eine Liste von zentralen …
---+5.1 Modalitäten für die Erstattung von Einlegern bei Zweigstellen
------+40. In ergänzenden bilateralen oder multilateralen Kooperationsabkommen sollten zudem folgende …
------+41. Die Kooperationsvereinbarungen sollten die Bestimmung enthalten, dass es sich bei der Währung …
------+42. Besteht nach dem Recht des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats die …
------+43. Ist ein Währungsumtausch erforderlich, sollte hierfür der Kassakurs verwendet werden, der von …
------+44. Die in den Absätzen 32 bis 34 genannten erforderlichen Mittel sollten in der Währung der …
------+45. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass das Einlagensicherungssystem des …
------+46. Sofern das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats in der Lage ist, die …
------+47. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass die Einlagensicherungssysteme …
------+48. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und das Einlagensicherungssystem des …
------+49. Bei den für die Kommunikation mit den Einlegern und zwischen dem Einlagensicherungssystem des …
------+50. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, welche Arten von Kosten das …
------+51. Um erstattungsfähig zu sein, sollten die dem Einlagensicherungssystem des …
------+52. In den Kooperationsvereinbarungen kann festgelegt werden, dass a. das Einlagensicherungssystem …
------+53. Erfolgt die Kostenrückerstattung für das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats …
------+54. Um das Vertrauen in die Fähigkeit der Einlagensicherungssysteme zur Erfüllung ihrer Aufgaben im …
------+55. Eine solche Prüfung, die der Zustimmung der Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls der …
------+19. In Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen oder gegebenenfalls benannten …
------+20. In den Kooperationsvereinbarungen sollten die Inhalte der Mitteilung über die …
------+21. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte das Einlagensicherungssystem …
------+22. Die Mitteilung sollte dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats durch das …
------+23. Während Einlagensicherungssysteme nach Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/49/EU …
------+24. In den Kooperationsvereinbarungen sollte eine Frist angegeben sein, innerhalb der das …
------+25. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte das individualisierte …
------+26. Für den Fall, dass dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats nicht alle …
------+27. Die Einlagensicherungssysteme sollten einander unverzüglich über jede Aktualisierung dieser …
------+28. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte sich darum bemühen, dass der zu …
------+29. Nach der ersten Auszahlung sollte das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats auf …
------+30. In den Kooperationsvereinbarungen sollte vorgesehen sein, dass das Einlagensicherungssystem des …
------+31. Bei den gewählten Konten und Übertragungsmethoden sollten eine höchstmögliche Sicherheit der …
------+32. In den Kooperationsvereinbarungen sollte die Frist für die Bereitstellung der erforderlichen …
------+33. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte dem Einlagensicherungssystem …
------+34. Mittel, die dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats zu viel gezahlt wurden …
------+35. Ist die Frist, innerhalb der das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats den …
------+36. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte das Einlagensicherungssystem des …
------+37. Beantragt ein Einleger – entweder direkt beim Einlagensicherungssystem des …
------+38. Für den Fall, dass die vollständige Auszahlung unmittelbar bevorsteht oder eine Teilauszahlung …
------+39. In den Kooperationsvereinbarungen sollte das Verfahren für die Erstattung von zeitweiligen …
------+56. Sämtliche Kosten, die aufgrund von Verzögerungen bei der Bereitstellung der …
------+57. Ist die Verzögerung auf Handlungen des Einlagensicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaats …
------+58. Nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU übernimmt das Einlagensicherungssystem des …
------+59. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und das Einlagensicherungssystem des …
---+5.2 Modalitäten für die Übertragung von Beiträgen und den Informationsaustausch zwischen Einlagensicherungssystemen
------+60. In den Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen oder gegebenenfalls den …
------+61. Nach Artikel 14 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/49/EU sind …
------+62. Während durch die oben genannte Bestimmung eine Reihe gemeinsamer Mindeststandards in Bezug auf …
------+63. Die Bereitstellung präziser Daten ist ein wesentlicher Schritt, um einen wirksamen …
------+64. Die Frist sollte festgelegt werden, bevor das Institut formell das übertragende …
------+65. Es sollten sämtliche Informationen übermittelt werden, die das übertragende und das empfangende …
------+66. Das übertragende Einlagensicherungssystem sollte nicht verpflichtet sein, neue Informationen …
------+67. Das übertragende Einlagensicherungssystem sollte die Möglichkeit haben, die Weitergabe von …
------+68. Sämtliche Kosten für die Erhebung der Mittel durch das übertragende Einlagensicherungssystem – …
------+69. Das empfangende Einlagensicherungssystem sollte dem übertragenden Einlagensicherungssystem die …
------+70. In den Kooperationsvereinbarungen sollte anerkannt werden, dass das übertragende …
------+71. Nach Absatz 13 Buchstabe d der EBA-Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen gegenüber …
------+72. In den Kooperationsvereinbarungen sollte die Frist festgelegt werden, innerhalb der das …
------+73. Entscheidet sich das übertragende Einlagensicherungssystem dazu, die Verpflichtungen zu …
------+74. Entscheidet sich das übertragende Einlagensicherungssystem dazu, die Zahlungsverpflichtungen …
------+75. Eine Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem ist eine notwendige Voraussetzung für …
------+76. Ist das empfangende Einlagensicherungssystem bereit, das Risiko auf sich zu nehmen, das …
------+77. Die Einlagensicherungssysteme sollten bei der gegenseitigen Übermittlung von Informationen in …
------+78. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass das empfangende …
------+79. Die Kooperationsvereinbarungen sollten eine Klausel enthalten, wonach im Falle von …
---+5.3 Modalitäten für die Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen
------+80. In der Kooperationsvereinbarung sollte angegeben sein, ob die einschlägigen …
------+81. Stimmen die Einlagensicherungssysteme einer gegenseitigen Kreditvergabe nicht zu, entweder weil …
------+82. Beabsichtigen die Einlagensicherungssysteme, sich gegenseitig Kredite zu gewähren, sollte in …
---+5.4 Effektive Beilegung von Streitigkeiten
------+83. Kooperationsvereinbarungen sollten eine Klausel enthalten, wonach jede Partei jegliche …
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5. Zentrale Mindestelemente der Kooperationsvereinbarungen
5. Zentrale Mindestelemente der Kooperationsvereinbarungen
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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