+19. In Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen oder gegebenenfalls benannten …
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19. In Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen oder gegebenenfalls benannten …
In Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen oder gegebenenfalls benannten Behörden sollten die folgenden Modalitäten für die Erstattung von Einlegern bei Zweigstellen von angeschlossenen Kreditinstituten, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegt werden: - a. Mitteilung über die Nichtverfügbarkeit von Einlagen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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