+30. In den Kooperationsvereinbarungen sollte vorgesehen sein, dass das Einlagensicherungssystem des …

30. In den Kooperationsvereinbarungen sollte vorgesehen sein, dass das Einlagensicherungssystem des …

In den Kooperationsvereinbarungen sollte vorgesehen sein, dass das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats nach Erhalt der Mitteilung über die Nichtverfügbarkeit von Einlagen seitens des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats diesem unverzüglich alle erforderlichen Informationen über die Konten übermittelt, die für die Übertragung von Mitteln vom Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats auf das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats zu verwenden sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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