+36. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte das Einlagensicherungssystem des …
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36. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte das Einlagensicherungssystem des …
Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb eines Arbeitstages über den Antrag eines Einlegers auf Auszahlung der Lebenshaltungskosten informieren. Diese Mitteilung sollte alle relevanten Angaben enthalten, unter anderem folgende Informationen: - a. die eindeutige und vollständige Identifikation des Einlegers, einschließlich der entsprechenden Kontodaten;
- b. das Datum, an dem das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats den Antrag erhalten hat;
- c. den geforderten Betrag (sofern zutreffend).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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