+37. Beantragt ein Einleger – entweder direkt beim Einlagensicherungssystem des …
|
37. Beantragt ein Einleger – entweder direkt beim Einlagensicherungssystem des …
Beantragt ein Einleger – entweder direkt beim Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats oder bei dem des Aufnahmemitgliedstaats – eine Auszahlung der Lebenshaltungskosten, sollte sich das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats bemühen, dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats alle erforderlichen Informationen und Mittel innerhalb von fünf Arbeitstagen des Mitgliedstaats des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats nach Erhalt des Antrags oder nach Erhalt der Mitteilung durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats zur Verfügung zu stellen, damit das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats dafür sorgen kann, dass Einleger Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer gedeckten Einlagen erhalten können, um bis zur vollständigen Auszahlung ihre Lebenshaltungskosten zu decken.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|