+45. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass das Einlagensicherungssystem des …

45. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass das Einlagensicherungssystem des …

In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die Kommunikation mit den Einlegern im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats erledigt; hierzu zählt auch die Information der Einleger über die Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen und über die Auszahlung durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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