+45. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass das Einlagensicherungssystem des …
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45. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass das Einlagensicherungssystem des …
In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die Kommunikation mit den Einlegern im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats erledigt; hierzu zählt auch die Information der Einleger über die Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen und über die Auszahlung durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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