+50. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, welche Arten von Kosten das …
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50. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, welche Arten von Kosten das …
In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, welche Arten von Kosten das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats zurückerstattet, einschließlich – aber nicht ausschließlich – der Kosten, die bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstattung entstehen: - a. Kommunikation mit Einlegern, was auch den Aufbau der notwendigen Infrastruktur, die Einstellung von Personal und Veröffentlichungen in den Medien umfasst;
- b. Kommunikation mit dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats, einschließlich Rückmeldungen über erstattete Ansprüche;
- c. Erhebung zusätzlicher für die Auszahlung benötigter Informationen, was auch den Aufbau der notwendigen Infrastruktur sowie die Einstellung von Personal umfasst;
- d. Übersetzung von Dokumenten;
- e. Informationsgewinnung;
- f. Transaktionskosten bei Erstattungen;
- g. einschlägige Rechtskosten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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