+51. Um erstattungsfähig zu sein, sollten die dem Einlagensicherungssystem des …
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51. Um erstattungsfähig zu sein, sollten die dem Einlagensicherungssystem des …
Um erstattungsfähig zu sein, sollten die dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats entstandenen Kosten: - a. notwendig für die Durchführung der Erstattung sein;
- b. tatsächlich angefallen, angemessen und gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen;
- c. identifizierbar sein und insbesondere in den Büchern des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats erfasst und durch effektive Nachweise belegt sein.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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