+51. Um erstattungsfähig zu sein, sollten die dem Einlagensicherungssystem des …

51. Um erstattungsfähig zu sein, sollten die dem Einlagensicherungssystem des …

Um erstattungsfähig zu sein, sollten die dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats entstandenen Kosten:

  • a. notwendig für die Durchführung der Erstattung sein;
  • b. tatsächlich angefallen, angemessen und gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen;
  • c. identifizierbar sein und insbesondere in den Büchern des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats erfasst und durch effektive Nachweise belegt sein.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/