+54. Um das Vertrauen in die Fähigkeit der Einlagensicherungssysteme zur Erfüllung ihrer Aufgaben im …

54. Um das Vertrauen in die Fähigkeit der Einlagensicherungssysteme zur Erfüllung ihrer Aufgaben im …

Um das Vertrauen in die Fähigkeit der Einlagensicherungssysteme zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Falle einer Auszahlung in einer Zweigstelle weiter zu stärken, dürfen sich die voraussichtlichen Parteien der Vereinbarung auf ein gegenseitiges Recht zur Prüfung der Aktivitäten des jeweils anderen Einlagensicherungssystems im Zusammenhang mit der Auszahlung einigen, und zwar bevor sie eine Kooperationsvereinbarung eingehen oder zu jedem anderen Zeitpunkt nach Abschluss der Vereinbarung.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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