+55. Eine solche Prüfung, die der Zustimmung der Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls der …
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55. Eine solche Prüfung, die der Zustimmung der Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls der …
Eine solche Prüfung, die der Zustimmung der Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls der benannten Behörden unterliegt, kann beispielsweise in Form einer Beaufsichtigung, einer Überprüfung nach der Auszahlung oder einer Überprüfung der Kosten und des abgeordneten Personals während der Auszahlung erfolgen und entweder vor Ort oder aus der Ferne vorgenommen werden. Die Parteien der Vereinbarung dürfen sich darauf einigen, dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats zu gestatten, eine Prüfung der Aktivitäten des Einlagensicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaats im Zusammenhang mit der vom Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats bezahlten Auszahlung vorzunehmen. - j. Umgang mit Verzögerungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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