+58. Nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU übernimmt das Einlagensicherungssystem des …

58. Nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU übernimmt das Einlagensicherungssystem des …

Nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU übernimmt das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats keinerlei Haftung hinsichtlich der entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats durchgeführten Handlungen.

  • l. Überprüfung der Vorkehrungen für die Operationalisierung der Auszahlungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/