+58. Nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU übernimmt das Einlagensicherungssystem des …
|
58. Nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU übernimmt das Einlagensicherungssystem des …
Nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU übernimmt das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats keinerlei Haftung hinsichtlich der entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats durchgeführten Handlungen. - l. Überprüfung der Vorkehrungen für die Operationalisierung der Auszahlungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|