+60. In den Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen oder gegebenenfalls den …

60. In den Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen oder gegebenenfalls den …

In den Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen oder gegebenenfalls den benannten Behörden sollten die folgenden Modalitäten für die Übertragung von Beiträgen und Informationen von einem Einlagensicherungssystem auf ein anderes für den Fall, dass ein Kreditinstitut ein Einlagensicherungssystem verlässt und sich einem anderen anschließt, wozu sowohl grenzüberschreitende als auch inländische Übertragungen zählen, im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegt werden:

  • m. Informationsaustausch

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/