+5.2 Modalitäten für die Übertragung von Beiträgen und den Informationsaustausch zwischen Einlagensicherungssystemen
---+60. In den Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen oder gegebenenfalls den …
---+61. Nach Artikel 14 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/49/EU sind …
---+62. Während durch die oben genannte Bestimmung eine Reihe gemeinsamer Mindeststandards in Bezug auf …
---+63. Die Bereitstellung präziser Daten ist ein wesentlicher Schritt, um einen wirksamen …
---+64. Die Frist sollte festgelegt werden, bevor das Institut formell das übertragende …
---+65. Es sollten sämtliche Informationen übermittelt werden, die das übertragende und das empfangende …
---+66. Das übertragende Einlagensicherungssystem sollte nicht verpflichtet sein, neue Informationen …
---+67. Das übertragende Einlagensicherungssystem sollte die Möglichkeit haben, die Weitergabe von …
---+68. Sämtliche Kosten für die Erhebung der Mittel durch das übertragende Einlagensicherungssystem – …
---+69. Das empfangende Einlagensicherungssystem sollte dem übertragenden Einlagensicherungssystem die …
---+70. In den Kooperationsvereinbarungen sollte anerkannt werden, dass das übertragende …
---+71. Nach Absatz 13 Buchstabe d der EBA-Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen gegenüber …
---+72. In den Kooperationsvereinbarungen sollte die Frist festgelegt werden, innerhalb der das …
---+73. Entscheidet sich das übertragende Einlagensicherungssystem dazu, die Verpflichtungen zu …
---+74. Entscheidet sich das übertragende Einlagensicherungssystem dazu, die Zahlungsverpflichtungen …
---+75. Eine Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem ist eine notwendige Voraussetzung für …
---+76. Ist das empfangende Einlagensicherungssystem bereit, das Risiko auf sich zu nehmen, das …
---+77. Die Einlagensicherungssysteme sollten bei der gegenseitigen Übermittlung von Informationen in …
---+78. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass das empfangende …
---+79. Die Kooperationsvereinbarungen sollten eine Klausel enthalten, wonach im Falle von …
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5.2 Modalitäten für die Übertragung von Beiträgen und den Informationsaustausch zwischen Einlagensicherungssystemen
5.2 Modalitäten für die Übertragung von Beiträgen und den Informationsaustausch zwischen Einlagensicherungssystemen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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60. In den Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen oder gegebenenfalls den …
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In den Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen oder gegebenenfalls den benannten Behörden sollten die folgenden Modalitäten für die Übertragung von Beiträgen und Informationen von einem Einlagensicherungssystem auf ein anderes für den Fall, dass ein Kreditinstitut ein Einlagensicherungssystem verlässt und sich einem anderen anschließt, wozu sowohl grenzüberschreitende als auch inländische Übertragungen zählen, im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegt werden:
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61. Nach Artikel 14 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/49/EU sind …
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Nach Artikel 14 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/49/EU sind die Einlagensicherungssysteme zu einem wirksamen gegenseitigen Austausch von Informationen verpflichtet, wobei Vertraulichkeit und Schutz der mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten zu gewährleisten sind. Darüber hinaus ist darin festgelegt, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG zu erfolgen hat.
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62. Während durch die oben genannte Bestimmung eine Reihe gemeinsamer Mindeststandards in Bezug auf …
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Während durch die oben genannte Bestimmung eine Reihe gemeinsamer Mindeststandards in Bezug auf Vertraulichkeit und Schutz von Daten sichergestellt wird, ist hierdurch nicht ausgeschlossen, dass in Kooperationsvereinbarungen auch strengere Standards festgelegt werden, sofern dies in den Kooperationsvereinbarungen vereinbart wird.
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63. Die Bereitstellung präziser Daten ist ein wesentlicher Schritt, um einen wirksamen …
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Die Bereitstellung präziser Daten ist ein wesentlicher Schritt, um einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Einlagensicherungssystemen zu gewährleisten. In den Kooperationsvereinbarungen sollte die Frist festgelegt sein, innerhalb der das Einlagensicherungssystem, welches das angeschlossene Kreditinstitut verlässt (übertragendes Einlagensicherungssystem), das Einlagensicherungssystem, dem das betreffende Kreditinstitut angeschlossen wird (empfangendes Einlagensicherungssystem), über die Absicht des angeschlossenen Kreditinstituts in Kenntnis setzen muss, sich dem empfangenden Einlagensicherungssystem anzuschließen, oder, wenn ein angeschlossenes Kreditinstitut dem empfangenden Einlagensicherungssystem seine Absicht mitteilt, sich ihm anzuschließen, innerhalb der das übertragende Einlagensicherungssystem über einen derartigen Umstand in Kenntnis gesetzt werden muss. Die oben genannte Frist sollte mit dem Datum beginnen, an dem - das angeschlossene Kreditinstitut dem übertragenden Einlagensicherungssystem seinen Wunsch mitteilt, sich einem anderen Einlagensicherungssystem anzuschließen, wenn dem übertragenden Einlagensicherungssystem bekannt ist, welchem Einlagensicherungssystem sich das Institut anschließen will; oder
- das angeschlossene Kreditinstitut dem empfangenden Einlagensicherungssystem seinen Wunsch mitteilt, sich ihm anzuschließen.
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64. Die Frist sollte festgelegt werden, bevor das Institut formell das übertragende …
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Die Frist sollte festgelegt werden, bevor das Institut formell das übertragende Einlagensicherungssystem verlässt und sich dem empfangenden System anschließt.
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65. Es sollten sämtliche Informationen übermittelt werden, die das übertragende und das empfangende …
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Es sollten sämtliche Informationen übermittelt werden, die das übertragende und das empfangende Einlagensicherungssystem gemeinsam für relevant erachten, einschließlich, sofern verfügbar, folgender Informationen: - a. gesammelte Informationen über alle regelmäßigen Beiträge (und dazugehörige Einlagen), die von einem Einlagensicherungssystem auf das andere übertragen werden, wozu gegebenenfalls auch gesammelte Informationen über die Einlagenströme in dem angeschlossenen Kreditinstitut über einen von beiden Einlagensicherungssystemen vereinbarten Zeitraum zählen;
- b. Informationen über alle zuvor durchgeführten Prüfungen, Bewertungen oder Tests bezüglich der Fähigkeit des Instituts zur Erstellung individualisierter Kundenprofile (SCV) sowie sonstige zuvor vom übertragenden Einlagensicherungssystem angeforderte Informationen, insbesondere bezüglich der Qualität der vom angeschlossenen Kreditinstitut bereitgestellten Daten;
- c. alle sonstigen relevanten Informationen, unter anderem zu „Beinahe-Zwischenfällen“ im Zusammenhang mit diesem angeschlossenen Kreditinstitut.
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66. Das übertragende Einlagensicherungssystem sollte nicht verpflichtet sein, neue Informationen …
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Das übertragende Einlagensicherungssystem sollte nicht verpflichtet sein, neue Informationen einzuholen, um sie dem empfangenden Einlagensicherungssystem zu übermitteln. Das empfangende Einlagensicherungssystem ist befugt, bei der Anerkennung des Instituts als Mitglied von diesem die jeweils aktuellsten Informationen anzufordern.
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67. Das übertragende Einlagensicherungssystem sollte die Möglichkeit haben, die Weitergabe von …
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Das übertragende Einlagensicherungssystem sollte die Möglichkeit haben, die Weitergabe von Informationen zu verweigern, die aufgrund ihrer Sensibilität nach nationalem oder EU-Recht nicht weitergeben werden dürfen. - n. Modalitäten für die Übertragung der regelmäßigen Beiträge, die in den 12 Monaten vor dem Ende der Mitgliedschaft gezahlt wurden, und Währung der Zahlung
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68. Sämtliche Kosten für die Erhebung der Mittel durch das übertragende Einlagensicherungssystem – …
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Sämtliche Kosten für die Erhebung der Mittel durch das übertragende Einlagensicherungssystem – beispielsweise für den Fall, dass das übertragende Einlagensicherungssystem vor Kurzem eine Auszahlung getätigt hat und zusätzliche Mittel für die Übertragung auf das empfangende Einlagensicherungssystem beschaffen muss – sollten vom übertragenden Einlagensicherungssystem getragen werden.
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69. Das empfangende Einlagensicherungssystem sollte dem übertragenden Einlagensicherungssystem die …
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Das empfangende Einlagensicherungssystem sollte dem übertragenden Einlagensicherungssystem die Kontodaten und andere relevante Informationen übermitteln, um die Übertragung von Beiträgen zu ermöglichen. Bei den gewählten Konten und der gewählten Übertragungsmethode sollten eine höchstmögliche Sicherheit der Mittel und eine zeitnahe Übertragung gewährleistet sein.
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70. In den Kooperationsvereinbarungen sollte anerkannt werden, dass das übertragende …
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In den Kooperationsvereinbarungen sollte anerkannt werden, dass das übertragende Einlagensicherungssystem die Mittel in der Währung zur Verfügung stellt, in der die Beiträge ursprünglich bereitgestellt wurden. Das empfangende Einlagensicherungssystem sollte die Kosten aller Vorgänge bezüglich des Währungsumtauschs tragen. - o. Behandlung von Zahlungsverpflichtungen, einschließlich einer potenziellen Übertragung von Verpflichtungen, die in den letzten 12 Monaten eingegangen wurden
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71. Nach Absatz 13 Buchstabe d der EBA-Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen gegenüber …
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Nach Absatz 13 Buchstabe d der EBA-Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen gegenüber Einlagensicherungssystemen5 gilt Folgendes: Beendet ein Institut seine Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem und wird es Mitglied in einem anderen Einlagensicherungssystem, sollte das übertragende Einlagensicherungssystem dafür Sorge tragen, dass die Finanzmittel entsprechend den 12 Monaten vor Beendigung der Mitgliedschaft auf das empfangende Einlagensicherungssystem übertragen werden, entweder - indem es die Verpflichtungen vollstreckt und die Erlöse dem empfangenden Einlagensicherungssystem überträgt oder
- indem es die Zahlungsverpflichtungsvereinbarung mit Einverständnis des empfangenden Einlagensicherungssystems und des Kreditinstituts an das empfangende Einlagensicherungssystem neu zuweist.
5 EBA/GL/2015/09.
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72. In den Kooperationsvereinbarungen sollte die Frist festgelegt werden, innerhalb der das …
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In den Kooperationsvereinbarungen sollte die Frist festgelegt werden, innerhalb der das übertragende Einlagensicherungssystem gegebenenfalls mit Einverständnis des Kreditinstituts entscheidet, welche der beiden Optionen gewählt wird. Die Vereinbarungen sollten die zu wählende Option nicht im Voraus festlegen, da die Entscheidung auf Einzelfallbasis zu treffen ist.
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73. Entscheidet sich das übertragende Einlagensicherungssystem dazu, die Verpflichtungen zu …
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Entscheidet sich das übertragende Einlagensicherungssystem dazu, die Verpflichtungen zu vollstrecken und die Erlöse dem empfangenden Einlagensicherungssystem zu übertragen, so sollten die Bestimmungen gelten, die im obigen Abschnitt über die Modalitäten für die Übertragung der regelmäßigen Beiträge, die in den 12 Monaten vor dem Ende der Mitgliedschaft gezahlt wurden, aufgeführt sind.
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74. Entscheidet sich das übertragende Einlagensicherungssystem dazu, die Zahlungsverpflichtungen …
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Entscheidet sich das übertragende Einlagensicherungssystem dazu, die Zahlungsverpflichtungen nicht zu vollstrecken, sollte es mit dem empfangenden Einlagensicherungssystem in Kontakt treten, um festzustellen, ob dieses bereit ist, die Neuzuweisung dieser Zahlungsverpflichtungen zu akzeptieren. Die Neuzuweisung kann nur dann erfolgen, wenn beide Einlagensicherungssysteme dem zustimmen. Lehnt das empfangende Einlagensicherungssystem die Neuzuweisung ab, sollte das übertragende Einlagensicherungssystem die Zahlungsverpflichtungen vollstrecken und die Erlöse dem empfangenden Einlagensicherungssystem übertragen. - p. Zeitlicher Ablauf der Übertragung der Beiträge
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75. Eine Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem ist eine notwendige Voraussetzung für …
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Eine Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem ist eine notwendige Voraussetzung für ein Kreditinstitut, um Einlagen entgegennehmen zu können. Darüber hinaus muss das empfangende Einlagensicherungssystem in der Lage sein, seine Verpflichtungen gegenüber den Einlegern des ihm angeschlossenen Kreditinstituts vom ersten Tag an zu erfüllen. Daher sollte die Übertragung der Mitgliedschaft eines Kreditinstituts nahtlos erfolgen. Aus diesem Grund sollte die Übertragung der Beiträge von einem Einlagensicherungssystem auf ein anderes am selben Tag erfolgen, zu dem das Kreditinstitut, das seine Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem gekündigt hat, sich dem anderen Einlagensicherungssystem anschließt. Eine Durchführung der Übertragung am selben Tag vermeidet zudem das Risiko, dass das übertragende Einlagensicherungssystem die von diesem Institut gezahlten Beiträge für eine Auszahlung oder Abwicklung verwendet, nachdem das Kreditinstitut das übertragende Einlagensicherungssystem bereits verlassen hat.
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76. Ist das empfangende Einlagensicherungssystem bereit, das Risiko auf sich zu nehmen, das …
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Ist das empfangende Einlagensicherungssystem bereit, das Risiko auf sich zu nehmen, das Kreditinstitut als neues Mitglied zu akzeptieren, ohne die Übertragung am selben Tag zu empfangen, sollte es mit dem übertragenden Einlagensicherungssystem die Frist für die Übertragung vereinbaren.
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77. Die Einlagensicherungssysteme sollten bei der gegenseitigen Übermittlung von Informationen in …
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Die Einlagensicherungssysteme sollten bei der gegenseitigen Übermittlung von Informationen in Englisch kommunizieren, es sei denn, sie einigen sich bilateral auf die Verwendung einer anderen Sprache. - r. Kosten in Zusammenhang mit der Übertragung von Beiträgen
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78. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass das empfangende …
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In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass das empfangende Einlagensicherungssystem für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung der Beiträge (seien es Mittel oder Zahlungsverpflichtungen) vom übertragenden Einlagensicherungssystem sowie für alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung, einschließlich für Übersetzungen angeforderter Informationen, verantwortlich ist. Die Kosten für die Erhebung von Mitteln sollten jedoch, falls erforderlich, vom übertragenden Einlagensicherungssystem getragen werden. - s. Umgang mit Verzögerungen
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79. Die Kooperationsvereinbarungen sollten eine Klausel enthalten, wonach im Falle von …
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Die Kooperationsvereinbarungen sollten eine Klausel enthalten, wonach im Falle von Verzögerungen bei der Bereitstellung von Informationen oder Mitteln sämtliche Kosten, die sich aus den Folgen solcher Verzögerungen ergeben, von dem Einlagensicherungssystem getragen werden sollten, das für die Verzögerungen verantwortlich ist.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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